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{'item': 'Ra 2021/07/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2021 GeschäftszahlRa 2021/07/0023 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/07/0024 B 02.04.2021 Ra 2021/07/0025 B 02.04.2021 RechtssatzAus einer Gegenüberstellung von § 36i Abs. 1 erster Satz Tir. FlVfLG 1996 und § 36h Abs. 1 und 2 legcit. geht eindeutig hervor, dass Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens nicht die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit sie unmittelbar mit der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, sein kann. Mit einem Bewirtschaftungsübereinkommen soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, zu betrauen (vgl. dazu ErläutRV 157/14 BlgLT

  1. GP 20 unter Hinweis auf VfSlg. 19.802/2012). § 36h Abs. 1 Tir. FlVfLG 1996 weist der Agrargemeinschaft ua die Erhaltung der für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur (also etwa die Erhaltung von Forstwegen) als unmittelbar damit zusammenhängende Aufgabe zu; auch dafür begleichen die Nutzungsberechtigten den Bewirtschaftungsbeitrag. Die Höhe dieses mit Verordnung festgelegten Beitrages beinhaltet jedenfalls auch die Abgeltung von Maßnahmen der Agrargemeinschaft zur Erhaltung der Infrastruktur.Aus einer Gegenüberstellung von Paragraph 36 i, Absatz eins, erster Satz Tir. FlVfLG 1996 und Paragraph 36 h, Absatz eins und 2 legcit. geht eindeutig hervor, dass Gegenstand eines Bewirtschaftungsübereinkommens nicht die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit sie unmittelbar mit der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, sein kann. Mit einem Bewirtschaftungsübereinkommen soll vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, zu betrauen vergleiche dazu ErläutRV 157/14 BlgLT
  2. Gesetzgebungsperiode 20 unter Hinweis auf VfSlg. 19.802 aus 2012,). Paragraph 36 h, Absatz eins, Tir. FlVfLG 1996 weist der Agrargemeinschaft ua die Erhaltung der für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte notwendigen Infrastruktur (also etwa die Erhaltung von Forstwegen) als unmittelbar damit zusammenhängende Aufgabe zu; auch dafür begleichen die Nutzungsberechtigten den Bewirtschaftungsbeitrag. Die Höhe dieses mit Verordnung festgelegten Beitrages beinhaltet jedenfalls auch die Abgeltung von Maßnahmen der Agrargemeinschaft zur Erhaltung der Infrastruktur. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070023.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.