RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlRa 2021/07/0030 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/07/0031 RechtssatzNichtstattgebung - Anträge auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - Ein Bescheid, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung versagt wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich (vgl. dazu VwGH 14.12.2009, AW 2009/12/0017; 17.1.2007, AW 2007/05/0002). Dies trifft auch auf das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu. Dazu kommt, dass bei Stattgabe der Aufschiebungsanträge der revisionswerbenden Parteien die von ihnen (erkennbar) angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) nicht einherginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die angefochtenen Erkenntnisse erhobenen Revisionen bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststünde, dass die revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hatten. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass ihnen als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukäme, weil eine Sistierung der Wirkungen des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 mit der Entscheidung über die vorliegenden Aufschiebungsanträge nicht verbunden wäre (vgl. dazu erneut VwGH AW 2007/05/0002).Nichtstattgebung - Anträge auf Feststellung der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - Ein Bescheid, mit dem ein Begehren auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung versagt wird, ist einem Vollzug nicht zugänglich vergleiche dazu VwGH 14.12.2009, AW 2009/12/0017; 17.1.2007, AW 2007/05/0002). Dies trifft auch auf das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu. Dazu kommt, dass bei Stattgabe der Aufschiebungsanträge der revisionswerbenden Parteien die von ihnen (erkennbar) angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) nicht einherginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen die angefochtenen Erkenntnisse erhobenen Revisionen bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststünde, dass die revisionswerbenden Parteien keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hatten. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass ihnen als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukäme, weil eine Sistierung der Wirkungen des Bescheids der belangten Behörde vom
- Februar 2020 mit der Entscheidung über die vorliegenden Aufschiebungsanträge nicht verbunden wäre vergleiche dazu erneut VwGH AW 2007/05/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070030.L01