RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2022 GeschäftszahlRa 2021/07/0065 RechtssatzDer VwGH unterscheidet bei Vorschriften in Satzungen - insbesondere auch von Agrargemeinschaften - im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft - hier einer Agrargemeinschaft nach dem Vlbg FlVfLG - die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzungen keine andere geworden wäre (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Das Erfordernis, die Abstimmungen im Sinn der Satzung auf Verlangen eines Mitglieds geheim durchzuführen, kann nicht als bloße Ordnungsvorschrift in diesem Sinn angesehen werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse der Beschlussfassung bei einer nicht offen durchgeführten Abstimmung anders ausgefallen wären.Der VwGH unterscheidet bei Vorschriften in Satzungen - insbesondere auch von Agrargemeinschaften - im Zusammenhang mit dem rechtsgültigen Zustandekommen von Beschlüssen zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und Vorschriften, deren Verletzung eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte einzelner Mitglieder nach sich ziehen kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur die Verletzung solcher Vorschriften der Organisation einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft - hier einer Agrargemeinschaft nach dem Vlbg FlVfLG - die Aufhebung von Beschlüssen nach sich ziehen soll, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient oder die Rechtsposition des Mitglieds im Fall des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzungen keine andere geworden wäre vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Das Erfordernis, die Abstimmungen im Sinn der Satzung auf Verlangen eines Mitglieds geheim durchzuführen, kann nicht als bloße Ordnungsvorschrift in diesem Sinn angesehen werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse der Beschlussfassung bei einer nicht offen durchgeführten Abstimmung anders ausgefallen wären. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070065.L02
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