RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2022 GeschäftszahlRa 2021/07/0068 RechtssatzDer Wortlaut des § 5 Abs. 1 AWG 2002 knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener - allenfalls in einer Verordnung nach Art. 6 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie oder § 5 Abs. 2 AWG 2002 aufgestellter - Voraussetzungen ohne Hinzutreten einer (oder alternativ zu einer) Entscheidung im Einzelfall. Weiters enthält § 5 Abs. 2 AWG 2002 nach seinem eindeutigen Wortlaut die "allgemeinen Bedingungen" des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie ausschließlich als Determinanten für allfällige Verordnungen und ermöglicht daher (unabhängig von der Frage, ob sie sich dafür unmittelbar eignen) nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen. Dementsprechend sieht auch der (hier allein in Betracht kommende) § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nur die Möglichkeit vor, bei bestehenden Zweifeln an der Abfalleigenschaft einen (schon in der Überschrift zu § 6 so bezeichneten) "Feststellungsbescheid" zu erwirken (und zwar nur hinsichtlich der Abfalleigenschaft insgesamt, nicht allein über das Abfallende, vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215). Auf dieser Grundlage kann also keinesfalls eine rechtsgestaltende Entscheidung erlassen werden, mit der das Ende der Abfalleigenschaft erst konstitutiv herbeigeführt wird (zur fehlenden rechtsgestaltenden Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 7 AWG 2002 - insofern auf § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 übertragbar - vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0055).Der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 knüpft das Ende der Abfalleigenschaft allein an die Erfüllung generell umschriebener - allenfalls in einer Verordnung nach Artikel 6, Absatz 2, Abfallrahmenrichtlinie oder Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 aufgestellter - Voraussetzungen ohne Hinzutreten einer (oder alternativ zu einer) Entscheidung im Einzelfall. Weiters enthält Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 nach seinem eindeutigen Wortlaut die "allgemeinen Bedingungen" des Artikel 6, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie ausschließlich als Determinanten für allfällige Verordnungen und ermöglicht daher (unabhängig von der Frage, ob sie sich dafür unmittelbar eignen) nicht, diese als Maßstab für eine individuelle Entscheidung heranzuziehen. Dementsprechend sieht auch der (hier allein in Betracht kommende) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 nur die Möglichkeit vor, bei bestehenden Zweifeln an der Abfalleigenschaft einen (schon in der Überschrift zu Paragraph 6, so bezeichneten) "Feststellungsbescheid" zu erwirken (und zwar nur hinsichtlich der Abfalleigenschaft insgesamt, nicht allein über das Abfallende, vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215). Auf dieser Grundlage kann also keinesfalls eine rechtsgestaltende Entscheidung erlassen werden, mit der das Ende der Abfalleigenschaft erst konstitutiv herbeigeführt wird (zur fehlenden rechtsgestaltenden Wirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 - insofern auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 übertragbar - vergleiche VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0055). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L03
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