RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2022 GeschäftszahlRa 2021/07/0068 RechtssatzArt. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (vgl. EuGH 14.10.2020, C-629/19 Sappi). Der EuGH befasste sich mit der prinzipiellen Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie auf Klärschlamm. Er führt aus, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Abfallrahmenrichtlinie die Bedingungen festlegt, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs‑ oder Recyclingverfahren nicht mehr als "Abfälle" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen sind. Der EuGH hat sich somit im Rahmen dieses Urteils allein mit den "allgemeinen Bedingungen" befasst, deren Erfüllung das Unionsrecht für ein Abfallende nach Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie zwingend voraussetzt, darunter insbesondere der Nichteintritt von schädlichen Umwelt‑ oder Gesundheitsfolgen (Art. 6 Abs. 1 lit d), und dem vorlegenden Gericht die Prüfung dieser Voraussetzungen aufgetragen, um die Abfalleigenschaft des Klärschlamms vor seiner Verbrennung zu bestimmen. Er hat jedoch keine Ausführungen zu den dafür nach Art. 6 Abs. 2 und 4 der Abfallrahmenrichtlinie (Stammfassung) für diese Prüfung vorgesehenen Instrumenten gemacht - etwa ob diesbezüglich unionsweite "detaillierte Kriterien" bestehen oder in welcher Form eine solche Prüfung im nationalen österreichischen Recht umgesetzt worden ist.Artikel 2, Absatz 2, Buchst. a, Artikel 3, Nr. 1 und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/98 bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist vergleiche EuGH 14.10.2020, C-629/19 Sappi). Der EuGH befasste sich mit der prinzipiellen Anwendung der Abfallrahmenrichtlinie auf Klärschlamm. Er führt aus, dass Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Abfallrahmenrichtlinie die Bedingungen festlegt, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs‑ oder Recyclingverfahren nicht mehr als "Abfälle" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen sind. Der EuGH hat sich somit im Rahmen dieses Urteils allein mit den "allgemeinen Bedingungen" befasst, deren Erfüllung das Unionsrecht für ein Abfallende nach Artikel 6, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie zwingend voraussetzt, darunter insbesondere der Nichteintritt von schädlichen Umwelt‑ oder Gesundheitsfolgen (Artikel 6, Absatz eins, Litera d,), und dem vorlegenden Gericht die Prüfung dieser Voraussetzungen aufgetragen, um die Abfalleigenschaft des Klärschlamms vor seiner Verbrennung zu bestimmen. Er hat jedoch keine Ausführungen zu den dafür nach Artikel 6, Absatz 2 und 4 der Abfallrahmenrichtlinie (Stammfassung) für diese Prüfung vorgesehenen Instrumenten gemacht - etwa ob diesbezüglich unionsweite "detaillierte Kriterien" bestehen oder in welcher Form eine solche Prüfung im nationalen österreichischen Recht umgesetzt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L07
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.