1 Abfallrahmenrichtlinie im Rahmen der konkreten innerstaatlichen Umsetzung dieser Bestimmung aufgetragen wurde, und nicht, dass die Prüfung - in nicht weiter begründeter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - unmittelbar anhand des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie ohne weitere Beachtung allfälliger unionsweiter Kriterien nach Abs. 2 oder der tatsächlichen Umsetzung im nationalen Recht (nach Abs. 3 und 4) erfolgen soll. Aus dem genannten Urteil lässt sich somit nicht ableiten, dass die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft bei Fehlen einer Abfallendeverordnung unmittelbar anhand
1 Abfallrahmenrichtlinie (bzw. § 5 Abs. 2 AWG 2002) zu erfolgen hätte, wenn das nationale Recht eine Einzelfallentscheidung iSd. Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie gerade nicht vorsieht. Angesichts der österreichischen Regelung in § 5 AWG 2002, unter welchen Voraussetzungen das Ende der Abfalleigenschaft eintritt, ist nicht anzunehmen, dass der EuGH die Nutzung der Option des Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber "so selbstverständlich bejaht" hätte, dass er deshalb dazu (so wie überhaupt zur innerstaatlichen österreichischen Rechtslage) keine Ausführungen getätigt habe.Der EuGH zitiert in der Rs C-629/19, Sappi, Urteil vom
, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie im Rahmen der konkreten innerstaatlichen Umsetzung dieser Bestimmung aufgetragen wurde, und nicht, dass die Prüfung - in nicht weiter begründeter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - unmittelbar anhand des Artikel 6, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie ohne weitere Beachtung allfälliger unionsweiter Kriterien nach Absatz 2, oder der tatsächlichen Umsetzung im nationalen Recht (nach Absatz 3 und 4) erfolgen soll. Aus dem genannten Urteil lässt sich somit nicht ableiten, dass die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft bei Fehlen einer Abfallendeverordnung unmittelbar anhand
Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002) zu erfolgen hätte, wenn das nationale Recht eine Einzelfallentscheidung iSd. Artikel 6, Absatz 4, Abfallrahmenrichtlinie gerade nicht vorsieht. Angesichts der österreichischen Regelung in Paragraph 5, AWG 2002, unter welchen Voraussetzungen das Ende der Abfalleigenschaft eintritt, ist nicht anzunehmen, dass der EuGH die Nutzung der Option des Artikel 6, Absatz 4, Abfallrahmenrichtlinie durch den österreichischen Gesetzgeber "so selbstverständlich bejaht" hätte, dass er deshalb dazu (so wie überhaupt zur innerstaatlichen österreichischen Rechtslage) keine Ausführungen getätigt habe. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070068.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.