RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2023 GeschäftszahlRa 2021/08/0025 RechtssatzGemäß § 12 der Curriculumsverordnung (Curriculum Psychotherapie Donau-Universität Krems 2013) ist eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus. Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 - als "anderer geeigneter Erfolgsnachweis" - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. "wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit" in § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977).Gemäß Paragraph 12, der Curriculumsverordnung (Curriculum Psychotherapie Donau-Universität Krems 2013) ist eine (einzige) Abschlussprüfung über sämtliche Fächer abzulegen. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an diversen im Einzelnen genannten Lehrveranstaltungen (auch Praktika) voraus. Vor diesem Hintergrund kann nicht für jedes Semester dieses Studiums der Nachweis der Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten gefordert werden. Allerdings genügt als Erfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 1977 nicht schon die bloße Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten, sondern es muss ein Prüfungserfolg in diesem Umfang nachgewiesen werden. Sofern im betreffenden Semester nach dem Curriculum keine Prüfungen absolviert werden können, muss alternativ nach dem Normzweck des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 1977 - als "anderer geeigneter Erfolgsnachweis" - auch der Nachweis genügen, dass in der konkreten Phase und aufgrund der speziellen Umstände des betriebenen Studiums während des maßgeblichen Semesters alle nach dem Curriculum für dieses Semester vorgesehenen bzw. möglichen Lehrinhalte oder jedenfalls Ausbildungseinheiten im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden tatsächlich absolviert wurden (arg. "wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit" in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 1977). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080025.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.