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{'item': 'Ra 2021/08/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlRa 2021/08/0032 RechtssatzAnhaltspunkte dafür, dass eine "teleologische Reduktion" der Anordnung des § 26 Abs. 2 AlVG 1977 dahingehend geboten sei, dass diese (im Fall der Beschäftigung in einem Saisonbetrieb) so zu lesen sei, dass "Zeiten, die für die Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurden, für die Berechnung der Anwartschaft im Hinblick auf das Weiterbildungsgeld erneut berücksichtigt werden können", werden mit dem Hinweis auf § 11 Abs. 1a AVRAG 1993 sowie etwa auf den Umstand, dass einem Saisonbetrieb "Unterbrechungen immanent" seien, nicht aufgezeigt. Die - einem Saisonbetrieb immanente - "Besonderheit" von Unterbrechungen findet bei der Berechnung einer Anwartschaft bereits durch die - dem Wesen einer Rahmenfrist entsprechende - Zusammenrechnung zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgender Beschäftigungszeiten Berücksichtigung, sodass in dieser Hinsicht eine Gesetzeslücke nicht ersichtlich ist. Weiters trägt das Gesetz "Unterbrechungen", wie sie etwa bei Beschäftigungen in einem Saisonbetrieb auftreten, auch dadurch Rechnung, dass sich solche Unterbrechungen, wenn die (oder der) davon Betroffene während dieser Zeiten "arbeitsuchend gemeldet" war (§ 15 Abs. 1 Z 2 AlVG 1977), bei der Ermittlung der Anwartschaftszeiten rahmenfristerstreckend auswirken. Dass aber darüber hinaus eine mehrfache Berücksichtigung von Anwartschaftszeiten zu erfolgen hätte, liefe auf eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende (und der Gesetzessystematik zuwiderlaufende) Rechtsanwendung hinaus, ohne dass die Voraussetzungen für eine Analogie oder teleologische Reduktion vorliegen (vgl. im Übrigen zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in einem solchen Fall VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0004, mwN).Anhaltspunkte dafür, dass eine "teleologische Reduktion" der Anordnung des Paragraph 26, Absatz 2, AlVG 1977 dahingehend geboten sei, dass diese (im Fall der Beschäftigung in einem Saisonbetrieb) so zu lesen sei, dass "Zeiten, die für die Berechnung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld berücksichtigt wurden, für die Berechnung der Anwartschaft im Hinblick auf das Weiterbildungsgeld erneut berücksichtigt werden können", werden mit dem Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins a, AVRAG 1993 sowie etwa auf den Umstand, dass einem Saisonbetrieb "Unterbrechungen immanent" seien, nicht aufgezeigt. Die - einem Saisonbetrieb immanente - "Besonderheit" von Unterbrechungen findet bei der Berechnung einer Anwartschaft bereits durch die - dem Wesen einer Rahmenfrist entsprechende - Zusammenrechnung zeitlich nicht unmittelbar aufeinander folgender Beschäftigungszeiten Berücksichtigung, sodass in dieser Hinsicht eine Gesetzeslücke nicht ersichtlich ist. Weiters trägt das Gesetz "Unterbrechungen", wie sie etwa bei Beschäftigungen in einem Saisonbetrieb auftreten, auch dadurch Rechnung, dass sich solche Unterbrechungen, wenn die (oder der) davon Betroffene während dieser Zeiten "arbeitsuchend gemeldet" war (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG 1977), bei der Ermittlung der Anwartschaftszeiten rahmenfristerstreckend auswirken. Dass aber darüber hinaus eine mehrfache Berücksichtigung von Anwartschaftszeiten zu erfolgen hätte, liefe auf eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende (und der Gesetzessystematik zuwiderlaufende) Rechtsanwendung hinaus, ohne dass die Voraussetzungen für eine Analogie oder teleologische Reduktion vorliegen vergleiche im Übrigen zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in einem solchen Fall VwGH 22.6.2022, Ro 2021/08/0004, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080032.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.