RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2022 GeschäftszahlRa 2021/08/0036 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/08/0039 Ra 2021/08/0040 RechtssatzDurch das SVÄG 2017 wurde eine Neubeurteilung des Anspruchs - von den Fällen des letzten Satzes des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 abgesehen - nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss nunmehr mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Bei einer vom Leistungsempfänger beantragten Berichtigung muss der Antrag nach dem vorletzten Satz des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum gestellt werden. Ergibt sich erst nach diesem Zeitraum, dass die Zuerkennung oder die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf einem Irrtum bzw. - wie etwa aus einer Klarstellung in der Judikatur der Höchstgerichte folgen kann - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhte, führt dies somit zu keiner Korrektur der Leistung mehr. Von diesem Grundsatz ordnen der letzte Satz des § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und (wortgleich) der letzte Satz des § 25 Abs. 6 AlVG 1977 eine Ausnahme für den Fall an, dass die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der dreijährigen Frist vorgelegt wurden.Durch das SVÄG 2017 wurde eine Neubeurteilung des Anspruchs - von den Fällen des letzten Satzes des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 abgesehen - nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen. Ein Widerruf oder eine Berichtigung, die amtswegig durch das AMS erfolgt, muss nunmehr mit einem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum, worunter der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats), für den eine Leistung bezogen wurde, zu verstehen ist, erfolgen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Bei einer vom Leistungsempfänger beantragten Berichtigung muss der Antrag nach dem vorletzten Satz des Paragraph 24, Absatz 2 und des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum gestellt werden. Ergibt sich erst nach diesem Zeitraum, dass die Zuerkennung oder die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf einem Irrtum bzw. - wie etwa aus einer Klarstellung in der Judikatur der Höchstgerichte folgen kann - auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhte, führt dies somit zu keiner Korrektur der Leistung mehr. Von diesem Grundsatz ordnen der letzte Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 und (wortgleich) der letzte Satz des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG 1977 eine Ausnahme für den Fall an, dass die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der dreijährigen Frist vorgelegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080036.L05
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.