RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2023 GeschäftszahlRa 2021/08/0043 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/08/0079 E 09.05.2023 Ra 2020/08/0189 E 09.05.2023 Ra 2021/08/0030 E 09.05.2023 Ra 2021/08/0041 E 09.05.2023 Ra 2021/08/0088 E 08.05.2023 Ra 2021/08/0138 E 08.05.2023 Ra 2021/08/0141 E 10.05.2023 Ra 2022/08/0006 E 09.05.2023 Ra 2022/08/0022 E 08.05.2023 Ra 2022/08/0025 E 09.05.2023 Ra 2022/08/0047 E 10.03.2025 Ra 2022/08/0113 E 15.05.2023 Ra 2022/08/0154 E 12.05.2023 Ra 2022/08/0158 E 12.10.2023 Ra 2022/08/0160 E 15.05.2023 Ra 2023/08/0018 E 12.05.2023 Ra 2023/08/0023 E 08.05.2023 Ra 2023/08/0107 E 04.10.2023 Ro 2022/08/0012 E 15.05.2023 RechtssatzDie mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem VwG vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG 2014 die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Das BVwG hätte seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. dazu VwSlg. 19.271 A/2015).Die mit der mangelnden Bescheidqualität einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde fällt nicht dadurch weg, dass die belangte Behörde über die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde eine - wenn auch wirksam erlassene - meritorische (insoweit sohin rechtswidrige) Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, anstatt mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen oder die (unzulässige) Beschwerde unmittelbar dem VwG vorzulegen. Das Rechtsmittel, über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt nämlich auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach Paragraph 15, VwGVG 2014 die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem VwG vorgelegt wird. Das BVwG hätte seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine gegen einen Nichtbescheid erhobene Beschwerde von Amts wegen wahrzunehmen und eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wobei der Beschluss des VwG in diesem Fall an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte vergleiche dazu VwSlg. 19.271 A/2015). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080043.L01
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