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{'item': 'Ra 2021/08/0061'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2022 GeschäftszahlRa 2021/08/0061 RechtssatzArt. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Art. 11 bis 16 der Verordnung bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind. Der EuGH hat von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit in seiner (noch zur Vorgängerregelung in der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, für den Zweck der Auslegung der insoweit gleichartigen Regelung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber fraglos übertragbaren) Rechtsprechung allerdings bereits Ausnahmen anerkannt. Demnach kann der genannte Grundsatz einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen der Verordnung nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren (vgl. EuGH 19.4.2019, C-95/18 und C-96/18 - Van den Berg u. a., Rn. 53). Die Gewährung der Leistungen darf jedoch nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führen (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/13 - Franzen u. a., Rn. 63 ff). Es ist nicht zweifelhaft, dass die zunächst zu Familienleistungen ergangene und dann (zunächst in der Rechtssache Franzen u. a.) ohne weiteres auch auf Altersrenten angewandte Rechtsprechung ebenso für andere Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich ist. In diesem Sinn hat der OGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (namentlich auf das den beiden soeben zitierten Urteilen vorangegangene Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak) ausgesprochen, es stehe einem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei (vgl. RIS-Justiz RS0129521). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 12/2015 § 3a Abs 1 BPGG 1993 um die negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Pflegeleistungen zuständig sein darf (vgl. zur neuen Rechtslage OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b). Diese Voraussetzung gilt aber ausdrücklich nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld.Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Artikel 11 bis 16 der Verordnung bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind. Der EuGH hat von diesem Grundsatz der Einheitlichkeit in seiner (noch zur Vorgängerregelung in der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, für den Zweck der Auslegung der insoweit gleichartigen Regelung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aber fraglos übertragbaren) Rechtsprechung allerdings bereits Ausnahmen anerkannt. Demnach kann der genannte Grundsatz einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen der Verordnung nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren vergleiche EuGH 19.4.2019, C-95/18 und C-96/18 - Van den Berg u. a., Rn. 53). Die Gewährung der Leistungen darf jedoch nicht zu einem Zusammentreffen von Leistungen desselben Typs für denselben Zeitraum führen vergleiche EuGH 23.4.2015, C-382/13 - Franzen u. a., Rn. 63 ff). Es ist nicht zweifelhaft, dass die zunächst zu Familienleistungen ergangene und dann (zunächst in der Rechtssache Franzen u. a.) ohne weiteres auch auf Altersrenten angewandte Rechtsprechung ebenso für andere Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich ist. In diesem Sinn hat der OGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (namentlich auf das den beiden soeben zitierten Urteilen vorangegangene Urteil EuGH 12.6.2012, C-611/10 und C-612/10 - Hudzinski und Wawrzyniak) ausgesprochen, es stehe einem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass nach Unionsrecht ein anderer Mitgliedstaat der für Geldleistungen bei Krankheit zuständige Staat sei vergleiche RIS-Justiz RS0129521). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015, Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG 1993 um die negative Anspruchsvoraussetzung ergänzt, dass nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für Pflegeleistungen zuständig sein darf vergleiche zur neuen Rechtslage OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b). Diese Voraussetzung gilt aber ausdrücklich nur für das Pflegegeld und nicht auch für das Pflegekarenzgeld. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080061.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.