RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2022 GeschäftszahlRa 2021/08/0085 RechtssatzVoraussetzung der Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG in der Fassung vor dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, war neben der Pflichtmitgliedschaft in der Tierärztekammer und dem Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG (somit insbesondere einer dort genannten Beschäftigung bei Gebietskörperschaften), dass die Tätigkeit als Tierärztin bzw. Tierarzt den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen der bzw. des Versicherten war. Unter dieser Voraussetzung waren grundsätzlich auch geringe Einkünfte ausreichend, um den Pflichtversicherungstatbestand zu begründen (vgl. idS ErlRV 286 BlgNR
- GP 12). Notwendig war allerdings, dass überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde, sich also aus der Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die (Betriebs-)Ausgaben (bzw. Werbungskosten) ergab (vgl. zur vor dem ASRÄG 1997 gleich gelagerten Teilversicherung der freiberuflich tätigen bildenden Künstler nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG VwGH 2.7.2008, 2006/08/0200). Mit dem ASRÄG 1997 wurde durch § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 eine einheitliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielen, eingeführt und im Zuge dessen unter anderem die in § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG für Pflichtmitglieder der Tierärztekammern angeordnete Teilversicherung aufgehoben. Weiterhin im ASVG geregelt blieb - nunmehr hinsichtlich des gesamten von § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG 1978 erfassten Personenkreises, wozu bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen auch freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern zählen - die jetzt in § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG angeordnete Teilversicherung in der Unfallversicherung (vgl. idS zu § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a ASVG VwGH 7.9.2005, 2005/08/0113).Voraussetzung der Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ASVG in der Fassung vor dem ASRÄG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139, war neben der Pflichtmitgliedschaft in der Tierärztekammer und dem Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG (somit insbesondere einer dort genannten Beschäftigung bei Gebietskörperschaften), dass die Tätigkeit als Tierärztin bzw. Tierarzt den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen der bzw. des Versicherten war. Unter dieser Voraussetzung waren grundsätzlich auch geringe Einkünfte ausreichend, um den Pflichtversicherungstatbestand zu begründen vergleiche idS ErlRV 286 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12). Notwendig war allerdings, dass überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde, sich also aus der Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die (Betriebs-)Ausgaben (bzw. Werbungskosten) ergab vergleiche zur vor dem ASRÄG 1997 gleich gelagerten Teilversicherung der freiberuflich tätigen bildenden Künstler nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG VwGH 2.7.2008, 2006/08/0200). Mit dem ASRÄG 1997 wurde durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 eine einheitliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielen, eingeführt und im Zuge dessen unter anderem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, ASVG für Pflichtmitglieder der Tierärztekammern angeordnete Teilversicherung aufgehoben. Weiterhin im ASVG geregelt blieb - nunmehr hinsichtlich des gesamten von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 1978 erfassten Personenkreises, wozu bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen auch freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern zählen - die jetzt in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG angeordnete Teilversicherung in der Unfallversicherung vergleiche idS zu Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ASVG VwGH 7.9.2005, 2005/08/0113). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080085.L01