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{'item': 'Ra 2021/08/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/08/0094 RechtssatzDie Revisionswerberin erfüllte den Tatbestand des § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG 1977 im Zeitraum

  1. Dezember 2011 bis
  2. Dezember
  3. Soweit er aber (ab dem
  4. Dezember 2018) innerhalb der (zweijährigen) Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG 1977 lag, deckte er sich mit einer gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG 1977 anwartschaftsbegründenden Zeit (dem - der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden - Bezug von Kündigungsentschädigung). Diese anwartschaftsbegründende Zeit konnte gemäß § 15 Abs. 7 AlVG 1977 nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden (vgl. VwGH 22.2.2012, 2009/08/0048). Die damit angeordnete Subsidiarität entspricht dem Zweck der Rahmenfristerstreckung: Die Tatbestände des § 15 AlVG 1977 bilden Lebensphasen ab, in denen typischerweise keine Anwartschaftszeiten erworben werden (können), woraus den Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch kein Nachteil für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erwachsen soll; tritt dieser potentielle Nachteil aber schon deshalb nicht ein, weil trotz gleichzeitiger Verwirklichung eines Rahmenfristerstreckungstatbestandes ohnedies auch ein Tatbestand für den Erwerb der Anwartschaft erfüllt ist, so fehlt es am nach dem Telos des § 15 AlVG 1977 maßgeblichen Grund für die Erstreckung der Rahmenfrist. § 15 Abs. 7 AlVG 1977 stellt sicher, dass Zeiten nicht über die Zielsetzung des § 15 AlVG 1977 hinaus doppelt - einmal als anwartschaftsbegründend und einmal als rahmenfristerstreckend - berücksichtigt werden.Die Revisionswerberin erfüllte den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, AlVG 1977 im Zeitraum
  5. Dezember 2011 bis
  6. Dezember
  7. Soweit er aber (ab dem
  8. Dezember 2018) innerhalb der (zweijährigen) Rahmenfrist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG 1977 lag, deckte er sich mit einer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, AlVG 1977 anwartschaftsbegründenden Zeit (dem - der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegenden - Bezug von Kündigungsentschädigung). Diese anwartschaftsbegründende Zeit konnte gemäß Paragraph 15, Absatz 7, AlVG 1977 nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden vergleiche VwGH 22.2.2012, 2009/08/0048). Die damit angeordnete Subsidiarität entspricht dem Zweck der Rahmenfristerstreckung: Die Tatbestände des Paragraph 15, AlVG 1977 bilden Lebensphasen ab, in denen typischerweise keine Anwartschaftszeiten erworben werden (können), woraus den Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch kein Nachteil für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erwachsen soll; tritt dieser potentielle Nachteil aber schon deshalb nicht ein, weil trotz gleichzeitiger Verwirklichung eines Rahmenfristerstreckungstatbestandes ohnedies auch ein Tatbestand für den Erwerb der Anwartschaft erfüllt ist, so fehlt es am nach dem Telos des Paragraph 15, AlVG 1977 maßgeblichen Grund für die Erstreckung der Rahmenfrist. Paragraph 15, Absatz 7, AlVG 1977 stellt sicher, dass Zeiten nicht über die Zielsetzung des Paragraph 15, AlVG 1977 hinaus doppelt - einmal als anwartschaftsbegründend und einmal als rahmenfristerstreckend - berücksichtigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080094.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.