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{'item': 'Ra 2021/08/0137'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2023 GeschäftszahlRa 2021/08/0137 RechtssatzEinrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG 1973 dienen einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen. Dabei zeigt der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG 1973, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit. c ErwachsenenbildungFG 1973). Der Besuch von Veranstaltungen muss nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz ErwachsenenbildungFG 1973 jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (vgl. grundlegend VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079). Im ErwachsenenbildungFG 1973 wurde der Begriff der "Erwachsenenbildung" mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der "Volksbildung" gleichgesetzt. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Art. 14 Abs. 1 B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht, dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG 1973 nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur

  1. ASVG-Novelle, 907 BlgNR
  2. GP 10) Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" im Blickfeld hatte (VwGH 14.3.2012, 2010/08/0222). Schulen im Sinn des Art. 14 Abs. 6 B-VG - somit sowohl öffentliche als auch private Schulen (Art. 14 Abs. 7 B-VG) - sind daher jedenfalls keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach den genannten Bestimmungen. Entsprechend sind nach § 2 Abs. 2 lit. b ErwachsenenbildungFG 1973 ausdrücklich Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des PrivSchG 1962 nicht in die Förderung nach den Bestimmungen des ErwachsenenbildungFG 1973 einzubeziehen.Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG 1973 dienen einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen. Dabei zeigt der Katalog des Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG 1973, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ErwachsenenbildungFG 1973). Der Besuch von Veranstaltungen muss nach Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ErwachsenenbildungFG 1973 jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden vergleiche grundlegend VwGH 4.6.2008, 2004/08/0012; sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 25.6.2018, Ra 2017/08/0079). Im ErwachsenenbildungFG 1973 wurde der Begriff der "Erwachsenenbildung" mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der "Volksbildung" gleichgesetzt. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht, dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG 1973 nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur
  3. ASVG-Novelle, 907 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 10) Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" im Blickfeld hatte (VwGH 14.3.2012, 2010/08/0222). Schulen im Sinn des Artikel 14, Absatz 6, B-VG - somit sowohl öffentliche als auch private Schulen (Artikel 14, Absatz 7, B-VG) - sind daher jedenfalls keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach den genannten Bestimmungen. Entsprechend sind nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, ErwachsenenbildungFG 1973 ausdrücklich Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im Sinn des PrivSchG 1962 nicht in die Förderung nach den Bestimmungen des ErwachsenenbildungFG 1973 einzubeziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080137.L03

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