RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlRa 2021/09/0005 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/09/0010 B 22.04.2021 RechtssatzNach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß § 3 Abs. 2 VwGVG 2014 iVm. § 3 AVG nach § 33 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus § 33 legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses
- Session; § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses
- Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses,
- Sitzung der
- Session am
- Jänner 1913, 6758; vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses,
- Sitzung der
- Session am
- Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, AVG ist dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden; Paragraph 3, AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 33, EpidemieG 1950 hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach Paragraph 32, legcit. geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird. Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf Paragraph 32, EpidemieG 1950 gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach Paragraph 33, EpidemieG 1950, mag er auch der Sache nach nicht zurecht bestehen. Damit richtet sich auch die örtliche Zuständigkeit der LVwG gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 3, AVG nach Paragraph 33, EpidemieG 1950 vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/03/0010). Aus Paragraph 33, legcit. ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, legcit. gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem "Wirkungsstatut"). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt vergleiche etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses
- Session; Paragraph 34, des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses
- Session 28; Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses,
- Sitzung der
- Session am
- Jänner 1913, 6758; vergleiche die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses,
- Sitzung der
- Session am
- Jänner 1913, 6819). Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090005.L01