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{'item': 'Ro 2021/09/0007'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2021 GeschäftszahlRo 2021/09/0007 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/09/0030 RechtssatzEs ist weder Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre oder darüber zu entscheiden, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach § 51 Abs. 2 oder Abs. 5 RStDG vorliegt. Ebenso wenig hat der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Es liegt insoweit vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten (vgl. dazu § 5 Abs. 1 BFGG 2014) als Spitze der monokratischen Justizverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Neubeschreibung eines Richters an den Personalsenat zu stellen (vgl. VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014). Erst im Hinblick auf einen solchen Antrag hat der Personalsenat in diesem Zusammenhang tätig zu werden. Da der Richter demgegenüber ein Recht darauf hat, dass eine Dienstbeschreibung durch den Personalsenat nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen wird, ist ein Antrag zu dokumentieren und schon dieser zweckmäßiger Weise dem Richter zur Kenntnis zu bringen. Da im vorliegenden Fall ein Antrag des Präsidenten auf Beschreibung des Richters den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist, war die Gesamtbeurteilung bereits deshalb wegen Unzuständigkeit des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts für die Festsetzung einer neuen Gesamtbeurteilung für den Richter aufzuheben.Es ist weder Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre oder darüber zu entscheiden, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach Paragraph 51, Absatz 2, oder Absatz 5, RStDG vorliegt. Ebenso wenig hat der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Es liegt insoweit vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz eins, BFGG 2014) als Spitze der monokratischen Justizverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Antrag auf Neubeschreibung eines Richters an den Personalsenat zu stellen vergleiche VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014). Erst im Hinblick auf einen solchen Antrag hat der Personalsenat in diesem Zusammenhang tätig zu werden. Da der Richter demgegenüber ein Recht darauf hat, dass eine Dienstbeschreibung durch den Personalsenat nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen wird, ist ein Antrag zu dokumentieren und schon dieser zweckmäßiger Weise dem Richter zur Kenntnis zu bringen. Da im vorliegenden Fall ein Antrag des Präsidenten auf Beschreibung des Richters den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen ist, war die Gesamtbeurteilung bereits deshalb wegen Unzuständigkeit des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts für die Festsetzung einer neuen Gesamtbeurteilung für den Richter aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.