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{'item': 'Ro 2021/09/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.2021 GeschäftszahlRo 2021/09/0028 RechtssatzNichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Gegenstand des Disziplinarrechts nach den §§ 101ff RStDG sind Pflichtverletzungen (vgl. Fellner/Nogratnig RStDG5 § 52). Eine disziplinarrechtliche Ahndung setzt unter anderem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Die Gesamtbeurteilung stellt demgegenüber ein Werturteil dar, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 28.10.2021; Ro 2021/09/0007). Auf ein Verschulden des Revisionswerbers kommt es daher nicht an. Es handelt sich sohin um zwei getrennte Verfahren, wobei gemäß § 209 Z 5 RStDG in Disziplinarsachen eine wechselseitige Zuständigkeit zwischen dem Bundeverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht gegeben ist. Für die Dienstbeschreibung von Richtern des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen nach § 209 Z 3 RStDG der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig. Die vom Revisionswerber vorgebrachte "Abhängigkeit" des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens von dem gegenständlichen Kalkül der Gesamtbeurteilung lautend auf"sehr gut" kann nicht ersehen werden, zumal selbst eine auf "ausgezeichnet" lautende Gesamtbeurteilung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegenstünde. Ob die in der Disziplinaranzeige aufgezeigten Verhaltensweisen des Revisionswerbers tatsächlich gesetzt wurden (und disziplinarrechtlich zu ahnden sind), ist im Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht zu klären. Eine Bindungswirkung an die bekämpfte Gesamtbeurteilung besteht dabei nicht.Nichtstattgebung - Festsetzung der Gesamtbeurteilung nach dem RStDG - Gegenstand des Disziplinarrechts nach den Paragraphen 101 f, f, RStDG sind Pflichtverletzungen vergleiche Fellner/Nogratnig RStDG5 Paragraph 52,). Eine disziplinarrechtliche Ahndung setzt unter anderem ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Die Gesamtbeurteilung stellt demgegenüber ein Werturteil dar, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 28.10.2021; Ro 2021/09/0007). Auf ein Verschulden des Revisionswerbers kommt es daher nicht an. Es handelt sich sohin um zwei getrennte Verfahren, wobei gemäß Paragraph 209, Ziffer 5, RStDG in Disziplinarsachen eine wechselseitige Zuständigkeit zwischen dem Bundeverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht gegeben ist. Für die Dienstbeschreibung von Richtern des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen nach Paragraph 209, Ziffer 3, RStDG der Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig. Die vom Revisionswerber vorgebrachte "Abhängigkeit" des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens von dem gegenständlichen Kalkül der Gesamtbeurteilung lautend auf"sehr gut" kann nicht ersehen werden, zumal selbst eine auf "ausgezeichnet" lautende Gesamtbeurteilung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegenstünde. Ob die in der Disziplinaranzeige aufgezeigten Verhaltensweisen des Revisionswerbers tatsächlich gesetzt wurden (und disziplinarrechtlich zu ahnden sind), ist im Disziplinarverfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht zu klären. Eine Bindungswirkung an die bekämpfte Gesamtbeurteilung besteht dabei nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090028.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.