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{'item': 'Ro 2021/09/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlRo 2021/09/0028 RechtssatzDer EuGH vertritt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Art. 19 Abs. 1 EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Grundrechte Charta durchführen (EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19). Davon ausgehend ist für das vorliegende Dienstbeschreibungsverfahren die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 Grundrechte Charta zu bejahen, judiziert der Revisionswerber doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen - negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn - Auswirkungen auf den Status des Richters und steht somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19; EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16). Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt, weil die in Art. 47 Grundrechte Charta festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Art. 6 MRK entsprechen (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057).Der EuGH vertritt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Artikel 19, Absatz eins, EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, Grundrechte Charta durchführen (EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19). Davon ausgehend ist für das vorliegende Dienstbeschreibungsverfahren die Anwendbarkeit von Artikel 19, Absatz eins, EUV in Verbindung mit Artikel 2, EUV und Artikel 47, Grundrechte Charta zu bejahen, judiziert der Revisionswerber doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen - negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn - Auswirkungen auf den Status des Richters und steht somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (EuGH [Große Kammer] 15.7.2021, Kommission/Polen, C-791/19; EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16). Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt, weil die in Artikel 47, Grundrechte Charta festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Artikel 6, MRK entsprechen (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021090028.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.