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{'item': 'Ra 2021/09/0173'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2021 GeschäftszahlRa 2021/09/0173 RechtssatzEine Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt (vgl. VfGH 6.10.2021, E 4201/2020, wonach die in § 7 Abs. 1a EpidemieG 1950 vorgesehen Eingriffe nur bei Gefahr im Verzug mittels verfahrensfreiem Verwaltungsakt getroffen werden dürfen). Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung. In diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen. Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 lit. b EpidemieG 1950, der den Verstoß gegen ein ua nach § 7 EpidemieG 1950 erlassenes behördliches Gebot oder Verbot - sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist - zu einer mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafenden Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach § 7 EpidemieG 1950 angeordneten Absonderung festzustehen.Eine Absonderung nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 hat grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt vergleiche VfGH 6.10.2021, E 4201 aus 2020,, wonach die in Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 vorgesehen Eingriffe nur bei Gefahr im Verzug mittels verfahrensfreiem Verwaltungsakt getroffen werden dürfen). Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung. In diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen. Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, EpidemieG 1950, der den Verstoß gegen ein ua nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 erlassenes behördliches Gebot oder Verbot - sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist - zu einer mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafenden Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 angeordneten Absonderung festzustehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090173.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.