RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2021 GeschäftszahlRa 2021/09/0173 RechtssatzUm den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, wurde mit dem
- COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 43/2020, mit Wirksamkeit vom
- Mai 2020 in § 46 EpidemieG 1950 für die Dauer der COVID-19-Pandemie abweichend von § 62 Abs. 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpidemieG 1950 geschaffen. Nach den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR
- GP 7) ist es im Hinblick auf die Containment-Strategie unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen. Wenn der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens die Möglichkeit schuf, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide auch telefonisch erlassen können, ist aus diesem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach § 7 legcit. grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Die rechtliche Folge des Endens der Absonderung nach 48 Stunden gemäß § 46 Abs. 2 legcit. mangels Erlassens eines Bescheids nach § 7 EpidemieG 1950 setzt voraus, dass zunächst ein solcher Bescheid telefonisch erlassen wurde.Um den Behörden ein noch schnelleres Vorgehen zu ermöglichen, wurde mit dem
- COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, mit Wirksamkeit vom
- Mai 2020 in Paragraph 46, EpidemieG 1950 für die Dauer der COVID-19-Pandemie abweichend von Paragraph 62, Absatz eins, AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den Paragraphen 7 und 17 EpidemieG 1950 geschaffen. Nach den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7) ist es im Hinblick auf die Containment-Strategie unabdingbar (im Sinne zur Regelung des Gegenstandes erforderlich), abweichend von Paragraph 62, Absatz eins, AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen. Wenn der Gesetzgeber angesichts des pandemischen Geschehens die Möglichkeit schuf, dass die Gesundheitsbehörden Absonderungsbescheide auch telefonisch erlassen können, ist aus diesem Umstand abzuleiten, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Absonderung nach Paragraph 7, legcit. grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Die rechtliche Folge des Endens der Absonderung nach 48 Stunden gemäß Paragraph 46, Absatz 2, legcit. mangels Erlassens eines Bescheids nach Paragraph 7, EpidemieG 1950 setzt voraus, dass zunächst ein solcher Bescheid telefonisch erlassen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090173.L02