RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.09.2021 GeschäftszahlRa 2021/09/0189 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/09/0190 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/09/0193 E 22.10.2021 Ra 2021/09/0219 E 15.11.2021 RechtssatzAusgehend vom weit auszulegenden Entgeltbegriff sind auch geleistete Dienstgeberbeiträge zu Pensionsversicherungen als ersatzfähig anzusehen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlichen Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur Dienstverrichtung zu leisten sind. Gleiches muss für Beiträge zur Pensionsversicherung beim Pensionsinstitut einer Gesellschaft gelten. Dieses Pensionsinstitut ist gemäß § 479 ASVG eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechtes und eine zusätzliche Pensionsversicherung zur (allgemeinen) Pensionsversicherung des vierten Teils des ASVG, ihre daraus resultierenden Beitragsleistungen hat die Gesellschaft auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen. Das VwG hat auch zu Unrecht bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen allein auf das Monat der Auszahlung gegenüber dem Arbeitnehmer abgestellt und in dem davon betroffenen Monat in den Bruttoentgeltbetrag, den es als Basis für den daraus ermittelten Tagessatz während der Absonderung heranzog, den für mehrere Monate geleisteten Sonderzahlungsbetrag zur Gänze eingerechnet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, stellt eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Dazu liegen rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume, in welchen die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgesondert waren, absprechen; diese Absonderungsbescheide binden (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) auch das VwG (vgl. VwGH 19.6.1996, 96/03/0121, 23.11.1993, 93/11/0123, und 25.5.2021, Ra 2020/22/0137).Ausgehend vom weit auszulegenden Entgeltbegriff sind auch geleistete Dienstgeberbeiträge zu Pensionsversicherungen als ersatzfähig anzusehen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlichen Bereitschaft des Arbeitsnehmers zur Dienstverrichtung zu leisten sind. Gleiches muss für Beiträge zur Pensionsversicherung beim Pensionsinstitut einer Gesellschaft gelten. Dieses Pensionsinstitut ist gemäß Paragraph 479, ASVG eine Zuschusskasse des öffentlichen Rechtes und eine zusätzliche Pensionsversicherung zur (allgemeinen) Pensionsversicherung des vierten Teils des ASVG, ihre daraus resultierenden Beitragsleistungen hat die Gesellschaft auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen. Das VwG hat auch zu Unrecht bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen allein auf das Monat der Auszahlung gegenüber dem Arbeitnehmer abgestellt und in dem davon betroffenen Monat in den Bruttoentgeltbetrag, den es als Basis für den daraus ermittelten Tagessatz während der Absonderung heranzog, den für mehrere Monate geleisteten Sonderzahlungsbetrag zur Gänze eingerechnet. Die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, stellt eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Dazu liegen rechtskräftige Bescheide vor, die auch über die Zeiträume, in welchen die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgesondert waren, absprechen; diese Absonderungsbescheide binden (ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit) auch das VwG vergleiche VwGH 19.6.1996, 96/03/0121, 23.11.1993, 93/11/0123, und 25.5.2021, Ra 2020/22/0137). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090189.L05
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