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So 2021/10/0002

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlSo 2021/10/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

So 2021/10/0003 RechtssatzDer Antragsteller stützt sein Vorbringen zur Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf § 69 ZPO. Dabei lässt er außer Acht, dass jede Behörde und öffentliche Dienststelle im Fall des Verdachts einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, schon gemäß § 78 Abs. 1 StPO 1975 zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist; diese Anzeigepflicht gilt unter anderem für Organe der Gerichtsbarkeit. Schon mit Blick darauf begründet die vom Einschreiter hervorgehobene Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde keine Befangenheit der zuständigen Richterin.Der Antragsteller stützt sein Vorbringen zur Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf Paragraph 69, ZPO. Dabei lässt er außer Acht, dass jede Behörde und öffentliche Dienststelle im Fall des Verdachts einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, schon gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO 1975 zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist; diese Anzeigepflicht gilt unter anderem für Organe der Gerichtsbarkeit. Schon mit Blick darauf begründet die vom Einschreiter hervorgehobene Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde keine Befangenheit der zuständigen Richterin.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:SO2021100002.X01

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