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{'item': 'Ra 2021/10/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0005 RechtssatzSowohl dem Slbg NationalparkG 2014 selbst in seinem Umsetzungshinweis in § 44, als auch den diesbezüglichen Materialien ist zu entnehmen, dass mit den Bestimmungen des Slbg NationalparkG 2014 die Umsetzung der FFH-RL erfolgt ist. § 14 Abs. 1 Z 2 Slbg NationalparkG 2014 beruht auf Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL, weshalb diese Bestimmung im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111-0112; vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/04/0127). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Verträglichkeitsprüfung voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02; 26.10.2006, Castro verde, C-239/04; 11.9.2012, Acheloos, C-43/10; 9.9.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C-254/19).Sowohl dem Slbg NationalparkG 2014 selbst in seinem Umsetzungshinweis in Paragraph 44,, als auch den diesbezüglichen Materialien ist zu entnehmen, dass mit den Bestimmungen des Slbg NationalparkG 2014 die Umsetzung der FFH-RL erfolgt ist. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg NationalparkG 2014 beruht auf Artikel 6, Absatz 3, der FFH-RL, weshalb diese Bestimmung im Sinn des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf ihre unionsrechtliche Grundlage auszulegen ist vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; 25.1.2021, Ra 2018/04/0179, Ra 2019/04/0111-0112; vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/04/0127). Gemäß der Rechtsprechung des EuGH setzt eine Verträglichkeitsprüfung voraus, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten diese Ziele beeinträchtigen könnten. Die Genehmigung des zu beurteilenden Planes oder Projektes kann nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständigen nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt vergleiche EuGH 7.9.2004, Waddenzee, C-127/02; 26.10.2006, Castro verde, C-239/04; 11.9.2012, Acheloos, C-43/10; 9.9.2020, Friends of the Irish Environment Limited, C-254/19). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100005.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.