RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.01.2022 GeschäftszahlRo 2021/10/0012 RechtssatzMit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 wurde § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Z 2 erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). § 12 AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 darstellt. § 11a StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor.Mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 wurde Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Paragraph 12, AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 darstellt. Paragraph 11 a, StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100012.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.