RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0029 RechtssatzNach 7 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 errechnet sich, wenn einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt wird und ein Pflegebedarf iSd. BPGG 1993 vorliegt bzw. sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt werden, der Beitrag daraus wie folgt: 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. In § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 werden u.a. "pflegegeldbezogene Geldleistungen" vom Einkommen ausgenommen. Eine Bemessung des Kostenbeitrages aufgrund von Einkommen nach § 1 Abs. 1 bis 3 legcit. ist daher unter Ausklammerung dieser pflegegeldbezogenen Geldleistungen vorzunehmen. Allerdings sieht § 1 Abs. 4 legcit. ausdrücklich vor, dass die Beiträge nach den §§ 3 ff zu leisten sind, wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 legcit. möglich ist. Die genannten §§ 3 ff Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 - wie auch der § 7 legcit. - nehmen nun unmissverständlich auf einen "Pflegebedarf im Sinn des BPGG 1993" bzw. "sonstige pflegebezogenen Geldleistungen" Bezug, wobei § 10 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 eine Deckelung dahin vorsieht, dass die Summe der zu entrichtenden Beiträge "insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds" überschreiten darf. Es unterliegt demnach schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmungen keinem Zweifel, dass insoweit Beiträge aus dem gewährten Pflegegeld vorgesehen sind.Nach 7 Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 errechnet sich, wenn einem Menschen mit Beeinträchtigungen Persönliche Assistenz gewährt wird und ein Pflegebedarf iSd. BPGG 1993 vorliegt bzw. sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt werden, der Beitrag daraus wie folgt: 20 % der tatsächlich entstandenen Kosten. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 werden u.a. "pflegegeldbezogene Geldleistungen" vom Einkommen ausgenommen. Eine Bemessung des Kostenbeitrages aufgrund von Einkommen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 3 legcit. ist daher unter Ausklammerung dieser pflegegeldbezogenen Geldleistungen vorzunehmen. Allerdings sieht Paragraph eins, Absatz 4, legcit. ausdrücklich vor, dass die Beiträge nach den Paragraphen 3, ff zu leisten sind, wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 legcit. möglich ist. Die genannten Paragraphen 3, ff Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 - wie auch der Paragraph 7, legcit. - nehmen nun unmissverständlich auf einen "Pflegebedarf im Sinn des BPGG 1993" bzw. "sonstige pflegebezogenen Geldleistungen" Bezug, wobei Paragraph 10, Oö. ChancengleichheitG BeitragsV 2018 eine Deckelung dahin vorsieht, dass die Summe der zu entrichtenden Beiträge "insgesamt nicht mehr als 80 % des jeweils gewährten Pflegegelds" überschreiten darf. Es unterliegt demnach schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmungen keinem Zweifel, dass insoweit Beiträge aus dem gewährten Pflegegeld vorgesehen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100029.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.