RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0042 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2021/10/0021 B 17.02.2021 Ra 2021/10/0080 E 24.05.2022 RechtssatzDie Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Abs. 1 Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" (vgl. Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, NÖ SHG AusführungsG 2020 wurden in Umsetzung des Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 erlassen, nach dessen Absatz eins, Leistungen der Sozialhilfe "unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen" ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Das darin normierte Erfordernis der "Dauerhaftigkeit" bezieht sich sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" und sind bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012; 21.3.2022, Ro 2022/10/0003); Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" zählen nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis vergleiche VwGH 21.3.2022, Ro 2021/10/0015). Paragraph 4, Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 stellt somit auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" vergleiche Erl. RV, 514 BlgNR römisch 26 . GP, S. 4) näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100042.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.