RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2023 GeschäftszahlRa 2021/10/0086 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/10/0087 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/10/0147 E
- Oktober 2007 RS 1 (hier: Errichtung einer Forst[arbeiter]hütte) StammrechtssatzDer Begriff der "Zersiedelung" (§ 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG 2002) wird im Krnt NatSchG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 2002/10/0117). (Hier: Schon auf Grund der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen (ca. 1,3 ha), die auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet werden, besteht für die zur Bewilligung beantragte Wirtschaftshütte kein funktionales Erfordernis. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (§ 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG 2002) ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich, sie lässt sich daher nicht iSd § 52 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 durch Auflagen beseitigen.)Der Begriff der "Zersiedelung" (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) wird im Krnt NatSchG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- August 2002, Zl. 2002/10/0117). (Hier: Schon auf Grund der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen (ca. 1,3 ha), die auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet werden, besteht für die zur Bewilligung beantragte Wirtschaftshütte kein funktionales Erfordernis. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich, sie lässt sich daher nicht iSd Paragraph 52, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 durch Auflagen beseitigen.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100086.L01