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{'item': 'Ra 2021/10/0095'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.2023 GeschäftszahlRa 2021/10/0095 RechtssatzGemäß § 26 Abs. 2 Z 2 TierversuchsG 2012 haben Anträge auf Genehmigung eines Projekts die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter zu enthalten, deren Genehmigungsvoraussetzungen in § 27 legcit. genannt sind. Das VwG ging grundsätzlich zu Recht davon aus, dass Fragen in Zusammenhang mit der Genehmigung eines Projektleiters auch Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des hier verfahrensgegenständlichen abgewiesenen Teiles des Projektes haben können. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber keine mängelfreie Feststellung zur Person des beantragten Projektleiters, die eine Beurteilung der in § 27 Abs. 2 legcit. festgelegten Anforderungen erlaubten. Vielmehr ist das angefochtene Erkenntnis in sich widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt erschließen, dass das VwG von einem Wechsel des Projektleiters ausgegangen ist. Anders verhält es sich mit der "Rechtliche[n] Beurteilung", wo lediglich von einem "infolge der Pensionierung des ursprünglichen Projektleiters erfolgten (möglichen) Wechsel des Projektleiters" gesprochen wird. Sollte das VwG davon ausgegangen sein, dass § 26 Abs. 7 Z 2 iVm § 26 Abs. 2 Z 2 legcit. nicht erfüllt wäre, hätte es dazu neben den dazu konkret zu treffenden Feststellungen - zur Person des Projektleiters - auch einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung bedurft, ob diese die rechtlichen Voraussetzungen des TierversuchsG 2012 erfüllt. Da dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen sind, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des VwG, wonach der vorliegende Antrag die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, einer Überprüfung durch den VwGH und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus § 29 VwGVG 2014 ergebenden Begründungspflicht (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2014/01/0245) nicht gerecht.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, TierversuchsG 2012 haben Anträge auf Genehmigung eines Projekts die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter zu enthalten, deren Genehmigungsvoraussetzungen in Paragraph 27, legcit. genannt sind. Das VwG ging grundsätzlich zu Recht davon aus, dass Fragen in Zusammenhang mit der Genehmigung eines Projektleiters auch Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit des hier verfahrensgegenständlichen abgewiesenen Teiles des Projektes haben können. Das angefochtene Erkenntnis enthält aber keine mängelfreie Feststellung zur Person des beantragten Projektleiters, die eine Beurteilung der in Paragraph 27, Absatz 2, legcit. festgelegten Anforderungen erlaubten. Vielmehr ist das angefochtene Erkenntnis in sich widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt erschließen, dass das VwG von einem Wechsel des Projektleiters ausgegangen ist. Anders verhält es sich mit der "Rechtliche[n] Beurteilung", wo lediglich von einem "infolge der Pensionierung des ursprünglichen Projektleiters erfolgten (möglichen) Wechsel des Projektleiters" gesprochen wird. Sollte das VwG davon ausgegangen sein, dass Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. nicht erfüllt wäre, hätte es dazu neben den dazu konkret zu treffenden Feststellungen - zur Person des Projektleiters - auch einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung bedurft, ob diese die rechtlichen Voraussetzungen des TierversuchsG 2012 erfüllt. Da dem angefochtenen Erkenntnis solche konkreten Feststellungen nicht zu entnehmen sind, entzieht sich die rechtliche Schlussfolgerung des VwG, wonach der vorliegende Antrag die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, einer Überprüfung durch den VwGH und wird das angefochtene Erkenntnis der sich aus Paragraph 29, VwGVG 2014 ergebenden Begründungspflicht vergleiche VwGH 19.4.2016, Ra 2014/01/0245) nicht gerecht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100095.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.