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{'item': 'Ra 2021/10/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0111 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/10/0112 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2018/03/0066 B

  1. August 2018 RS 3 (hier: Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000; ohne den letzten Satz)GRS wie Ra 2018/03/0066 B
  2. August 2018 RS 3 (hier: Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000; ohne den letzten Satz) StammrechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (weitere Ausführungen im Beschluss). Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (weitere Ausführungen im Beschluss). Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des Paragraph 103, Absatz 2, Litera a, Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.