← Österreich

{'item': 'Ra 2021/10/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0131 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/10/0136 Ra 2021/10/0137 RechtssatzNach den Materialien zum NÖ SHG AusführungsG 2020 liegt eine "alleinerziehende Person" dann vor, wenn diese "[...] NUR mit minderjährigen UND ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt" (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 25). Aus dem Umstand, dass diese Definition nicht in den Gesetzestext übernommen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Abstand von einem derartigen Verständnis einer "alleinerziehenden Personen" nehmen wollte: Weder liegen dahingehende Anhaltspunkte vor, noch war die Übernahme als Legaldefinition in dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 zugrunde liegenden Gesetzesentwurf vorgesehen. Dem genannten Begriffsverständnis steht auch eine grundsatzgesetzkonforme Interpretation nicht entgegen: Das Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "alleinerziehenden Personen" (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0095). Zwar liegt dem Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 ausweislich seiner Materialien ein weites Verständnis dieses Begriffs zugrunde ("[...] Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren", vgl. RV 514 BlgNr

  1. GP, S. 6). Allerdings hat der VwGH zu einer (dort als Legaldefinition ausgestalteten) Bestimmung des Oö. SHG AusführungsG 2020, die mit dem vom NÖ Landesgesetzgeber zugrunde gelegten Begriffsverständnis vergleichbar ist, bereits festgehalten, dass es der Landesgesetzgebung nach Maßgabe des Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 freisteht, den Begriff "Alleinerzieher" näher - auch einschränkend - zu definieren. Demnach ist es dem Landesgesetzgeber etwa unbenommen, die Definition der "alleinerziehenden Person" dahingehend einzuschränken, dass auf eine Haushaltsgemeinschaft des Sozialhilfeberechtigten mit ausschließlich seiner Obsorge unterliegenden minderjährigen Personen abgestellt wird (vgl. VwGH 1.6.2021, VwGH Ra 2020/10/0095).Nach den Materialien zum NÖ SHG AusführungsG 2020 liegt eine "alleinerziehende Person" dann vor, wenn diese "[...] NUR mit minderjährigen UND ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt" vergleiche Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 25). Aus dem Umstand, dass diese Definition nicht in den Gesetzestext übernommen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Abstand von einem derartigen Verständnis einer "alleinerziehenden Personen" nehmen wollte: Weder liegen dahingehende Anhaltspunkte vor, noch war die Übernahme als Legaldefinition in dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 zugrunde liegenden Gesetzesentwurf vorgesehen. Dem genannten Begriffsverständnis steht auch eine grundsatzgesetzkonforme Interpretation nicht entgegen: Das Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "alleinerziehenden Personen" vergleiche VwGH 1.6.2021, Ra 2020/10/0095). Zwar liegt dem Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 ausweislich seiner Materialien ein weites Verständnis dieses Begriffs zugrunde ("[...] Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw. zur Erziehung berechtigt sind oder waren", vergleiche Regierungsvorlage 514 BlgNr
  2. GP, S. 6). Allerdings hat der VwGH zu einer (dort als Legaldefinition ausgestalteten) Bestimmung des Oö. SHG AusführungsG 2020, die mit dem vom NÖ Landesgesetzgeber zugrunde gelegten Begriffsverständnis vergleichbar ist, bereits festgehalten, dass es der Landesgesetzgebung nach Maßgabe des Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 freisteht, den Begriff "Alleinerzieher" näher - auch einschränkend - zu definieren. Demnach ist es dem Landesgesetzgeber etwa unbenommen, die Definition der "alleinerziehenden Person" dahingehend einzuschränken, dass auf eine Haushaltsgemeinschaft des Sozialhilfeberechtigten mit ausschließlich seiner Obsorge unterliegenden minderjährigen Personen abgestellt wird vergleiche VwGH 1.6.2021, VwGH Ra 2020/10/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100131.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.