RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.09.2022 GeschäftszahlRa 2021/10/0170 RechtssatzDas Tir. MSG 2010 stellt an verschiedener Stelle auf das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft ab; darunter ist gemäß § 2 Abs. 6 Tir. MSG 2010 eine "Gemeinschaft von Personen" zu verstehen, "die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann". Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür kommt den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055). § 20 Abs. 1 erste Alt. Tir. MSG 2010 verpflichtet den "Mindestsicherungsbezieher" dazu, aufgrund dessen näher beschriebenen Verhaltens "zu Unrecht bezogene" Geldleistungen der Mindestsicherung zurückzuerstatten. Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch nach dem anhand der Gesetzesmaterialien (ErlBem RV, GZ 498/2010, S. 30) erkennbaren Willen des Gesetzgebers kommt der Bestimmung (auch) Sanktionscharakter zu. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, von der darin ausgesprochenen Rückerstattungspflicht wären ex lege Leistungen der Mindestsicherung umfasst, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - als jenem, welches das nach § 20 Abs. 1 erste Alt. legcit. verpönte Verhalten gesetzt hat - aufgrund deren eigenen Anspruchs auf Mindestsicherung geflossen sind. Vielmehr sind vor dem Hintergrund, dass jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, und dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 legcit. auch allfällige Rückerstattungsverpflichtungen für jeden Mindestsicherungsbezieher gesondert zu prüfen.Das Tir. MSG 2010 stellt an verschiedener Stelle auf das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft ab; darunter ist gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Tir. MSG 2010 eine "Gemeinschaft von Personen" zu verstehen, "die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann". Bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür kommt den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu vergleiche VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055). Paragraph 20, Absatz eins, erste Alt. Tir. MSG 2010 verpflichtet den "Mindestsicherungsbezieher" dazu, aufgrund dessen näher beschriebenen Verhaltens "zu Unrecht bezogene" Geldleistungen der Mindestsicherung zurückzuerstatten. Sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch nach dem anhand der Gesetzesmaterialien (ErlBem RV, GZ 498 aus 2010,, S. 30) erkennbaren Willen des Gesetzgebers kommt der Bestimmung (auch) Sanktionscharakter zu. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, von der darin ausgesprochenen Rückerstattungspflicht wären ex lege Leistungen der Mindestsicherung umfasst, die an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - als jenem, welches das nach Paragraph 20, Absatz eins, erste Alt. legcit. verpönte Verhalten gesetzt hat - aufgrund deren eigenen Anspruchs auf Mindestsicherung geflossen sind. Vielmehr sind vor dem Hintergrund, dass jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt, und dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, legcit. auch allfällige Rückerstattungsverpflichtungen für jeden Mindestsicherungsbezieher gesondert zu prüfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100170.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.