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{'item': 'Ra 2021/11/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/11/0001 RechtssatzDass im Rahmen des 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 für die Befolgung der Anordnungen keine die Entziehungsdauer überschreitende Frist heranzuziehen ist, ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung ob ihrer Ausgestaltung und der vorgesehenen, "automatischen" Verlängerung der Entziehungszeit nur dann greifen kann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung zu jenem Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob den Anordnungen entsprochen wurde, noch aufrecht ist. Anderenfalls würde die Regelung, wonach die Entziehungsdauer vor Befolgung der Anordnung nicht endet, ins Leere laufen. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung, dass im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung während der Probezeit zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist (§ 24 Abs. 3 Z 1 FSG 1997), zum Ausdruck gebracht, dass der Probeführerscheinbesitzer vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu betrachten ist. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinn von § 24 Abs. 3 FSG ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (siehe VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Wurde eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 angeordnet, bedarf es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung. Vor diesem Hintergrund würde die Festsetzung einer erst nach Ablauf der Entziehungsdauer endenden Nachschulungsfrist bedeuten, dass der im Sinn der obenstehenden Ausführungen vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu erachtende Probeführerscheinbesitzer ungeachtet einer allenfalls noch ausständigen Nachschulung mit Ablauf der Entziehungsdauer erneut lenkberechtigt wäre. Ein derartiges Ergebnis stünde im offenkundigen Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers und der dem FSG 1997 immanenten Teleologie, verkehrsunzuverlässige Verkehrsteilnehmer von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (zu diesem öffentlichen Interesse vgl. etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081).Dass im Rahmen des 24 Absatz 3, sechster Satz FSG 1997 für die Befolgung der Anordnungen keine die Entziehungsdauer überschreitende Frist heranzuziehen ist, ergibt sich schon daraus, dass diese Bestimmung ob ihrer Ausgestaltung und der vorgesehenen, "automatischen" Verlängerung der Entziehungszeit nur dann greifen kann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung zu jenem Zeitpunkt, zu dem zu beurteilen ist, ob den Anordnungen entsprochen wurde, noch aufrecht ist. Anderenfalls würde die Regelung, wonach die Entziehungsdauer vor Befolgung der Anordnung nicht endet, ins Leere laufen. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung, dass im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung während der Probezeit zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist (Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997), zum Ausdruck gebracht, dass der Probeführerscheinbesitzer vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu betrachten ist. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinn von Paragraph 24, Absatz 3, FSG ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (siehe VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Wurde eine Nachschulung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 angeordnet, bedarf es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung. Vor diesem Hintergrund würde die Festsetzung einer erst nach Ablauf der Entziehungsdauer endenden Nachschulungsfrist bedeuten, dass der im Sinn der obenstehenden Ausführungen vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu erachtende Probeführerscheinbesitzer ungeachtet einer allenfalls noch ausständigen Nachschulung mit Ablauf der Entziehungsdauer erneut lenkberechtigt wäre. Ein derartiges Ergebnis stünde im offenkundigen Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers und der dem FSG 1997 immanenten Teleologie, verkehrsunzuverlässige Verkehrsteilnehmer von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (zu diesem öffentlichen Interesse vergleiche etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110001.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.