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{'item': 'Ra 2021/11/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlRa 2021/11/0001 RechtssatzDer Gesetzgeber hat insbesondere bei Entziehungen der Lenkberechtigungen in der Probezeit, die immer und daher auch bei kurzer Entziehungsdauer zur Anordnung einer Nachschulung zu führen haben, dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gegenüber dem Interesse des Betroffenen, der Anordnung auch tatsächlich innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Entziehungszeit entsprechen zu können, den Vorrang eingeräumt. Auch in den Fällen wie dem vorliegenden kann bei vorläufiger Abnahme und nicht neuerlicher Ausfolgung des Führerscheins bedingt durch die nach § 29 Abs. 4 FSG 1997 zu berechnende Entziehungsdauer sowie durch einen Entziehungsbescheid, der erst unmittelbar gegen Ende einer relativ kurzen Entziehungsdauer (oder erst nach Ablauf derselben) ergeht, die Befolgung der mit diesem Bescheid begleitend angeordneten Maßnahmen (u.a. Absolvierung einer Nachschulung) innerhalb der für die Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig festgesetzten Frist (auf Grund des in solchen Konstellationen "rückwirkenden" Charakters der bescheidmäßigen Entziehung und der deshalb eventuell zum Zeitpunkt der Anordnung der begleitenden Maßnahmen bereits abgelaufenen "ursprünglichen" Entziehungsdauer) tatsächlich nicht möglich sein. In solchen Situationen verlängert sich gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG 1997 die Entziehungsdauer ex lege, und zwar auch ohne, dass der Eintritt dieser Rechtsfolge im Einflussbereich des (Nachschulungs-)Verpflichteten läge und diesem die nicht fristgerechte Erfüllung der Anordnung vorzuwerfen wäre. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen (zu § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG [aF] siehe im Übrigen VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157; 21.1.2003, 2001/11/0303).Der Gesetzgeber hat insbesondere bei Entziehungen der Lenkberechtigungen in der Probezeit, die immer und daher auch bei kurzer Entziehungsdauer zur Anordnung einer Nachschulung zu führen haben, dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit gegenüber dem Interesse des Betroffenen, der Anordnung auch tatsächlich innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Entziehungszeit entsprechen zu können, den Vorrang eingeräumt. Auch in den Fällen wie dem vorliegenden kann bei vorläufiger Abnahme und nicht neuerlicher Ausfolgung des Führerscheins bedingt durch die nach Paragraph 29, Absatz 4, FSG 1997 zu berechnende Entziehungsdauer sowie durch einen Entziehungsbescheid, der erst unmittelbar gegen Ende einer relativ kurzen Entziehungsdauer (oder erst nach Ablauf derselben) ergeht, die Befolgung der mit diesem Bescheid begleitend angeordneten Maßnahmen (u.a. Absolvierung einer Nachschulung) innerhalb der für die Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig festgesetzten Frist (auf Grund des in solchen Konstellationen "rückwirkenden" Charakters der bescheidmäßigen Entziehung und der deshalb eventuell zum Zeitpunkt der Anordnung der begleitenden Maßnahmen bereits abgelaufenen "ursprünglichen" Entziehungsdauer) tatsächlich nicht möglich sein. In solchen Situationen verlängert sich gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz FSG 1997 die Entziehungsdauer ex lege, und zwar auch ohne, dass der Eintritt dieser Rechtsfolge im Einflussbereich des (Nachschulungs-)Verpflichteten läge und diesem die nicht fristgerechte Erfüllung der Anordnung vorzuwerfen wäre. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen (zu Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz FSG [aF] siehe im Übrigen VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157; 21.1.2003, 2001/11/0303). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110001.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.