RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2022 GeschäftszahlFe 2021/11/0001 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Fe 2016/01/0001 E
- September 2016 VwSlg 19448 A/2016 RS 1 (hier: ohne den ersten und letzten Satz) StammrechtssatzDie zu den Voraussetzungen von Feststellungsanträgen im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aF iVm § 11 AHG 1949 maßgebenden Aussagen des VwGH (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, 2008/11/0043, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, 99/19/0140) sind auf die seit Inkrafttreten (am
- Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltende Rechtslage übertragbar. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein VwG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 11 AHG 1949 iVm § 67 VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. diesbezüglich zur früheren Rechtslage neben dem erwähnten Erkenntnis 2008/11/0043 insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2005, 2004/11/0223, sowie vom
- August 2011, 2011/06/0122, mwN), zumal die Feststellung des VwGH auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1978, H 1/75 = VwSlg 9584 A/1978, mwN).Die zu den Voraussetzungen von Feststellungsanträgen im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF in Verbindung mit Paragraph 11, AHG 1949 maßgebenden Aussagen des VwGH vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, 2008/11/0043, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, 99/19/0140) sind auf die seit Inkrafttreten (am
- Jänner 2014) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltende Rechtslage übertragbar. Insbesondere ist der Umstand, dass ein Bescheid nunmehr infolge Aufhebung bzw. Abänderung durch ein VwG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kein Hindernis für die Antragstellung durch ein ordentliches Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 11, AHG 1949 in Verbindung mit Paragraph 67, VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom VwGH zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört vergleiche diesbezüglich zur früheren Rechtslage neben dem erwähnten Erkenntnis 2008/11/0043 insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 2005, 2004/11/0223, sowie vom
- August 2011, 2011/06/0122, mwN), zumal die Feststellung des VwGH auch dann noch Bedeutung haben kann, wenn der Bescheid infolge nachträglicher Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1978, H 1/75 = VwSlg 9584 A/1978, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:FE2021110001.H01
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