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{'item': 'Ra 2021/11/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0004 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/11/0005 Rechtssatz§ 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 enthält in seinen ersten beiden Sätzen eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit - etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft - ein solches allgemeines Interesse im Einzelfall nicht in Frage kommt, wird jedoch eine "Widerspruchslösung" normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn der Rechtserwerb der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die in § 6 Abs. 2 dritter Satz NÖ GVG 2007 umschriebenen besonderen Versagungsgründe wirken jedoch absolut (arg.: "Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, ..."). Die Genehmigung ist (bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes) jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel zu versagen (vgl. zum Ganzen die in VwGH 25.11.2005, 2005/02/0211, zitierte Judikatur [auch des VfGH] zu den weitestgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des Vlbg GVG 2004). Umgekehrt bedeutet dies, dass im Fall des Fehlens von Versagungsgründen nach § 6 Abs. 2 dritter Satz NÖ GVG 2007 eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts nach den ersten beiden Sätzen des § 6 Abs. 2 leg. cit. zu erfolgen hat.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG 2007 enthält in seinen ersten beiden Sätzen eine Generalklausel, nach der der Rechtserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich nur dann zu genehmigen ist, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit - etwa bei Rechtserwerben zu anderen Zwecken als der Landwirtschaft - ein solches allgemeines Interesse im Einzelfall nicht in Frage kommt, wird jedoch eine "Widerspruchslösung" normiert: Die Genehmigung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn der Rechtserwerb der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die in Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz NÖ GVG 2007 umschriebenen besonderen Versagungsgründe wirken jedoch absolut (arg.: "Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, ..."). Die Genehmigung ist (bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes) jedenfalls und ohne weitere Prüfung nach der Generalklausel zu versagen vergleiche zum Ganzen die in VwGH 25.11.2005, 2005/02/0211, zitierte Judikatur [auch des VfGH] zu den weitestgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des Vlbg GVG 2004). Umgekehrt bedeutet dies, dass im Fall des Fehlens von Versagungsgründen nach Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz NÖ GVG 2007 eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts nach den ersten beiden Sätzen des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110004.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.