RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2024 GeschäftszahlRo 2021/11/0010 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/11/0011 RechtssatzVor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 LSD-BG einen Einsatz von Arbeitnehmern betreffen soll, der sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei regelmäßig um Aufgaben handelt, die der organisationsinternen Leitung eines Konzerns zuzuordnen sind. Dafür sprechen auch die Bespiele aus den Materialien (RV 1111 BlgNR
- GP 1), die auf konzernintern gebündelte Kompetenzen etwa in den Bereichen Personal, technische Prozesse, Projektsteuerung, Controlling, Finanzmanagement, Regional Management verweisen. Dies unterstreicht, dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal darauf ankommt, dass der betreffende Arbeitnehmer selbst ein solcher ist, der mit der von ihm ausgeführten Tätigkeit selbst eine Planungs- bzw. Steuerungsfunktion "im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs" bzw. "im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich" der für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilung erfüllt. Die fallbezogen festgestellte Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer ist jedoch ungeachtet der zentralen Einrichtung der betroffenen Arbeitnehmergruppe angesichts der von dieser zu bewältigenden Aufgabe nicht selbst als die Erfüllung einer Steuerungs- oder Planungsfunktion zu qualifizieren, handelt es sich doch vielmehr um für die Umsetzung des operativen (Verkaufs)Geschäfts des Konzerns erforderliche Aufgaben im Sinne der (bloßen) Ausführung einer zentralen Planung.Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, LSD-BG einen Einsatz von Arbeitnehmern betreffen soll, der sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirkt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei regelmäßig um Aufgaben handelt, die der organisationsinternen Leitung eines Konzerns zuzuordnen sind. Dafür sprechen auch die Bespiele aus den Materialien Regierungsvorlage 1111 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1), die auf konzernintern gebündelte Kompetenzen etwa in den Bereichen Personal, technische Prozesse, Projektsteuerung, Controlling, Finanzmanagement, Regional Management verweisen. Dies unterstreicht, dass es bei diesem Tatbestandsmerkmal darauf ankommt, dass der betreffende Arbeitnehmer selbst ein solcher ist, der mit der von ihm ausgeführten Tätigkeit selbst eine Planungs- bzw. Steuerungsfunktion "im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs" bzw. "im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsbereich" der für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilung erfüllt. Die fallbezogen festgestellte Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer ist jedoch ungeachtet der zentralen Einrichtung der betroffenen Arbeitnehmergruppe angesichts der von dieser zu bewältigenden Aufgabe nicht selbst als die Erfüllung einer Steuerungs- oder Planungsfunktion zu qualifizieren, handelt es sich doch vielmehr um für die Umsetzung des operativen (Verkaufs)Geschäfts des Konzerns erforderliche Aufgaben im Sinne der (bloßen) Ausführung einer zentralen Planung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2021110010.J05