RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2024 GeschäftszahlRa 2021/11/0047 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/11/0048 RechtssatzEin erheblicher Teil des Gesamteinkommens, aus dem der Lebensunterhalt bestritten wird, muss aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stammen. In den Blick zu nehmen ist daher jenes Einkommen, welches in einem solchen Betrieb erwirtschaftet wurde. Dieses Einkommen ist zu jenem in Relation zu setzen, das insgesamt, also sowohl aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch aus anderen Einkommensquellen (etwa wie im Revisionsfall aus einer Pension, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen, aus einem Gewerbebetrieb) erwirtschaftet wurde. Nach § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 kommt es weiters auf eine Einkommensquelle zur "Bestreitung des Lebensunterhaltes" an. Erwerbszweige, aus denen Verluste resultieren, gleich ob diese aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder aus einer anderen Tätigkeit stammen, können zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nichts beitragen. Selbst wenn aber die aufgetretenen Verluste durch andere Mittel ausgeglichen wurden und daraus eine Verringerung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingetreten ist, kann nicht gesagt werden, diese Mittel stammten aus Einkünften aus der Landwirtschaft oder aus einzelnen außerlandwirtschaftlichen Einkünften. Während Einkünfte und Verluste einzelnen Einkommenszweigen zugerechnet werden können, ist das bei der Abdeckung von Verlusten nicht der Fall. Daher trifft es auch nicht zu, dass eingetretene Verluste aus einem Zweig der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit mit den übrigen Einkünften aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit saldiert werden müssen.Ein erheblicher Teil des Gesamteinkommens, aus dem der Lebensunterhalt bestritten wird, muss aus der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stammen. In den Blick zu nehmen ist daher jenes Einkommen, welches in einem solchen Betrieb erwirtschaftet wurde. Dieses Einkommen ist zu jenem in Relation zu setzen, das insgesamt, also sowohl aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als auch aus anderen Einkommensquellen (etwa wie im Revisionsfall aus einer Pension, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen, aus einem Gewerbebetrieb) erwirtschaftet wurde. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 kommt es weiters auf eine Einkommensquelle zur "Bestreitung des Lebensunterhaltes" an. Erwerbszweige, aus denen Verluste resultieren, gleich ob diese aus der Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder aus einer anderen Tätigkeit stammen, können zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nichts beitragen. Selbst wenn aber die aufgetretenen Verluste durch andere Mittel ausgeglichen wurden und daraus eine Verringerung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingetreten ist, kann nicht gesagt werden, diese Mittel stammten aus Einkünften aus der Landwirtschaft oder aus einzelnen außerlandwirtschaftlichen Einkünften. Während Einkünfte und Verluste einzelnen Einkommenszweigen zugerechnet werden können, ist das bei der Abdeckung von Verlusten nicht der Fall. Daher trifft es auch nicht zu, dass eingetretene Verluste aus einem Zweig der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit mit den übrigen Einkünften aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit saldiert werden müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110047.L03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.