RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0064 RechtssatzDie einen Ausdruck der Eigenart des Wehrdienstes darstellende Kasernierung von Wehrpflichtigen, die eine - dem Zivildienst fremde - "Bindung" an den Dienstort mit sich bringt, vermag die explizit detaillierte Regelung des Wehrgesetzes (zunächst iVm. dem HVG) in puncto Dienstunfähigkeit aufgrund von "Wegunfällen" erklären. Vor diesem Hintergrund erschien die Aufnahme einer vergleichbaren Aufzählung diverser "Wegunfälle" in § 19a ZDG 1986 insofern nicht geboten, weil der als im Zusammenhang mit dem Wehrdienst als Besonderheit anzusehende Aufenthalt zu Hause und der Weg von dort zur Dienststelle im Falle der Zivildiener - anders als bei den Wehrdienern - die Regel darstellt und dieser ohnehin - wie der Weg jedes Arbeitnehmers - eine auf der Hand liegende kausale Verbindung zur Tätigkeit hat. Aus dem Umstand, dass das Gesetz den "Wegunfall" in § 19a ZDG 1986 nicht explizit erwähnt, lässt sich jedoch nicht schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 19a ZDG 1986 - sofern und soweit auf die Eigenart des Zivildienstes übertragbar - nicht am gesamten Gehalt der Regelung zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im Wehrgesetz orientieren wollte. Die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im ZDG 1986 jegliche "Wegunfälle" ausnehmen wollte, ist sohin nicht indiziert. Der historische Gesetzgeber deklarierte vielmehr, dass die Einführung des § 19a ZDG 1986 eine Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen in dieser Frage herbeiführen sollte. Dass der Gesetzgeber nicht gehindert, unter Umständen sogar gehalten ist, eine punktuelle Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden herzustellen, ergibt sich auch aus der Judikatur des VfGH (vgl VfGH 17.6.2021, VfSlg. 20 468).Die einen Ausdruck der Eigenart des Wehrdienstes darstellende Kasernierung von Wehrpflichtigen, die eine - dem Zivildienst fremde - "Bindung" an den Dienstort mit sich bringt, vermag die explizit detaillierte Regelung des Wehrgesetzes (zunächst in Verbindung mit dem HVG) in puncto Dienstunfähigkeit aufgrund von "Wegunfällen" erklären. Vor diesem Hintergrund erschien die Aufnahme einer vergleichbaren Aufzählung diverser "Wegunfälle" in Paragraph 19 a, ZDG 1986 insofern nicht geboten, weil der als im Zusammenhang mit dem Wehrdienst als Besonderheit anzusehende Aufenthalt zu Hause und der Weg von dort zur Dienststelle im Falle der Zivildiener - anders als bei den Wehrdienern - die Regel darstellt und dieser ohnehin - wie der Weg jedes Arbeitnehmers - eine auf der Hand liegende kausale Verbindung zur Tätigkeit hat. Aus dem Umstand, dass das Gesetz den "Wegunfall" in Paragraph 19 a, ZDG 1986 nicht explizit erwähnt, lässt sich jedoch nicht schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Paragraph 19 a, ZDG 1986 - sofern und soweit auf die Eigenart des Zivildienstes übertragbar - nicht am gesamten Gehalt der Regelung zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im Wehrgesetz orientieren wollte. Die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im ZDG 1986 jegliche "Wegunfälle" ausnehmen wollte, ist sohin nicht indiziert. Der historische Gesetzgeber deklarierte vielmehr, dass die Einführung des Paragraph 19 a, ZDG 1986 eine Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen in dieser Frage herbeiführen sollte. Dass der Gesetzgeber nicht gehindert, unter Umständen sogar gehalten ist, eine punktuelle Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden herzustellen, ergibt sich auch aus der Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 17.6.2021, VfSlg. 20 468). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110064.L03
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