← Österreich

{'item': 'Ra 2021/11/0064'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0064 RechtssatzAngesichts dessen, dass die - bereits im Zeitpunkt der Einführung des § 19a ZDG - mit § 1 Abs. 1 lit. i HVG, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1980, erfassten Gesundheitsschädigungen eines Wehrpflichtigen (solche, die er bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung, sohin im Rahmen seiner gewöhnlichen Freizeit nach Dienstschluss, erlitten hat) vergleichbar mit solchen Gesundheitsschädigungen eines Zivildienstleistenden sind, die dieser bei einem Unfall auf dem Weg von seiner Wohnung zur Dienststelle erleidet, sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Gleichbehandlung in dem hier maßgeblichen Zusammenhang sprächen. Vielmehr sind Zivildienstleistende - mangels Kasernierung - den Gefahren, die typischerweise mit dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle verbunden sind, in quantitativer Hinsicht häufiger ausgesetzt als Wehrpflichtige. Gerade indem der Gesetzgeber die Regelung zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im Wehrgesetz ausdrücklich mit einer Aufzählung von maßgeblichen "Wegunfällen" versah, gab er zu verstehen, dass er Gesundheitsschädigungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung stehen, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Wehrpflichtigen in einem sehr weiten Umfang zu erfassen beabsichtigte. Es kann dem Gesetz vor dem Hintergrund einer grundsätzlich - wenn auch nicht in jedem Detail gebotenen - anzustrebenden Gleichbehandlung ohne ersichtlichen sachlichen Grund nicht unterstellt werden, im Punkt der Einrechnung der Dienstunfähigkeit in die Frage der Möglichkeit zur vorzeitigen Entlassung, die für den betreffenden Präsenzdiener bedeutet, zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich einberufen zu werden, die Gruppe der Zivildiener anders behandeln zu wollen, als diejenigen die den Wehrdienst ableisten, sofern die betreffende Gesundheitsschädigung in einem identen Kausalverhältnis zu dem verrichteten Dienst steht.Angesichts dessen, dass die - bereits im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 19 a, ZDG - mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera i, HVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1980,, erfassten Gesundheitsschädigungen eines Wehrpflichtigen (solche, die er bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung, sohin im Rahmen seiner gewöhnlichen Freizeit nach Dienstschluss, erlitten hat) vergleichbar mit solchen Gesundheitsschädigungen eines Zivildienstleistenden sind, die dieser bei einem Unfall auf dem Weg von seiner Wohnung zur Dienststelle erleidet, sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Gleichbehandlung in dem hier maßgeblichen Zusammenhang sprächen. Vielmehr sind Zivildienstleistende - mangels Kasernierung - den Gefahren, die typischerweise mit dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle verbunden sind, in quantitativer Hinsicht häufiger ausgesetzt als Wehrpflichtige. Gerade indem der Gesetzgeber die Regelung zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit im Wehrgesetz ausdrücklich mit einer Aufzählung von maßgeblichen "Wegunfällen" versah, gab er zu verstehen, dass er Gesundheitsschädigungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Präsenzdienstleistung stehen, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses der Wehrpflichtigen in einem sehr weiten Umfang zu erfassen beabsichtigte. Es kann dem Gesetz vor dem Hintergrund einer grundsätzlich - wenn auch nicht in jedem Detail gebotenen - anzustrebenden Gleichbehandlung ohne ersichtlichen sachlichen Grund nicht unterstellt werden, im Punkt der Einrechnung der Dienstunfähigkeit in die Frage der Möglichkeit zur vorzeitigen Entlassung, die für den betreffenden Präsenzdiener bedeutet, zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich einberufen zu werden, die Gruppe der Zivildiener anders behandeln zu wollen, als diejenigen die den Wehrdienst ableisten, sofern die betreffende Gesundheitsschädigung in einem identen Kausalverhältnis zu dem verrichteten Dienst steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110064.L04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.