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{'item': 'Ra 2021/11/0067'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0067 RechtssatzEine der für die Erlangung der Interessentenstellung notwendigen Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft. Letztere setzt gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 voraus, dass mit dem Ertrag aus einer bestehenden Land- und Forstwirtschaft der eigene und der Lebensunterhalt der Familie "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird (lit. a leg. cit.) oder nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks bestritten werden soll (lit. b leg. cit.). Eine Einschränkung der Interessenteneigenschaft auf bereits bestehende Landwirte iSd. § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 ergibt sich weder aus der Definition des Interessenten in § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 noch aus der hg. Judikatur zur Interessentenstellung. Vielmehr hat der VwGH bereits ausdrücklich festgehalten, dass die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft entscheidend davon abhängt, ob die als Interessent aufgetretene Person aus der Bewirtschaftung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren eigenen Lebensunterhalt (sofern der Lebensunterhalt ihrer Familie bereits auf andere Weise bestritten wird; vgl. VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048) zu einem erheblichen Teil bereits bestreitet (§ 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007) bzw. im Fall des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke bestreiten will (§ 3 Z 2 lit. b NÖ GVG 2007) und diese Absicht belegt (VwGH 26.4.2021, Ra 2018/11/0176, 0177, Rn. 19 ff.).Eine der für die Erlangung der Interessentenstellung notwendigen Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft. Letztere setzt gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG 2007 voraus, dass mit dem Ertrag aus einer bestehenden Land- und Forstwirtschaft der eigene und der Lebensunterhalt der Familie "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird (Litera a, leg. cit.) oder nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks bestritten werden soll (Litera b, leg. cit.). Eine Einschränkung der Interessenteneigenschaft auf bereits bestehende Landwirte iSd. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007 ergibt sich weder aus der Definition des Interessenten in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 noch aus der hg. Judikatur zur Interessentenstellung. Vielmehr hat der VwGH bereits ausdrücklich festgehalten, dass die Glaubhaftmachung der Landwirteigenschaft entscheidend davon abhängt, ob die als Interessent aufgetretene Person aus der Bewirtschaftung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihren eigenen Lebensunterhalt (sofern der Lebensunterhalt ihrer Familie bereits auf andere Weise bestritten wird; vergleiche VwGH 13.4.2021, Ra 2019/11/0048) zu einem erheblichen Teil bereits bestreitet (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG 2007) bzw. im Fall des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke bestreiten will (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG 2007) und diese Absicht belegt (VwGH 26.4.2021, Ra 2018/11/0176, 0177, Rn. 19 ff.). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110067.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.