← Österreich

{'item': 'Ra 2021/11/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2022 GeschäftszahlRa 2021/11/0110 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2019/11/0027 B

  1. März 2021 RS 1 Stammrechtssatz§ 22 Abs. 1 LSD-BG 2016 (idF BGBl. I Nr. 64/2017) räumt für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen als Alternative zur Bereithaltung der (physischen) Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort die Möglichkeit ein, diese den Abgabebehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Den Gesetzesmaterialien zur genannten Novelle zufolge ist dabei an eine unmittelbare visuelle Zugänglichmachung via elektronischer Geräte des Arbeitgebers (etwa Laptop, Tablet) zu denken. Der Hinweis, dass diese Daten sich auf einem Server im Ausland befinden - ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit vom Arbeitsort aus -, genüge hingegen nicht. Wesentlich sei, dass den Organen der Abgabenbehörden die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente im Zeitpunkt der Lohnkontrolle möglich ist (vgl. ErlRV 1589 BlgNR
  2. GP, 2). Es kann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Form der Zugänglichmachung keine im Gegensatz zu der physischen Bereithaltung der Unterlagen zeitliche Verzögerung der Einsichtnahme durch die Kontrollbehörde in sich begreift, sondern ausschließlich die technische Form der Bereithaltung der Unterlagen regelt. Insofern bedarf es hier auch keiner weiteren Klarstellung durch den VwGH.Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017,) räumt für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen als Alternative zur Bereithaltung der (physischen) Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort die Möglichkeit ein, diese den Abgabebehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Den Gesetzesmaterialien zur genannten Novelle zufolge ist dabei an eine unmittelbare visuelle Zugänglichmachung via elektronischer Geräte des Arbeitgebers (etwa Laptop, Tablet) zu denken. Der Hinweis, dass diese Daten sich auf einem Server im Ausland befinden - ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit vom Arbeitsort aus -, genüge hingegen nicht. Wesentlich sei, dass den Organen der Abgabenbehörden die Verifizierung der Echtheit dieser Dokumente im Zeitpunkt der Lohnkontrolle möglich ist vergleiche ErlRV 1589 BlgNR
  3. GP, 2). Es kann überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass - schon aus Gründen der Gleichbehandlung - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der elektronischen Form der Zugänglichmachung keine im Gegensatz zu der physischen Bereithaltung der Unterlagen zeitliche Verzögerung der Einsichtnahme durch die Kontrollbehörde in sich begreift, sondern ausschließlich die technische Form der Bereithaltung der Unterlagen regelt. Insofern bedarf es hier auch keiner weiteren Klarstellung durch den VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110110.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.