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{'item': 'Ra 2021/11/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0167 RechtssatzFür Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche sieht § 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 vor, dass ein Antrag auf Errichtung einer solchen Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen "außerhalb einer Bestattungsanlage" unter näher genannten Voraussetzungen zu bewilligen ist. Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Abs. 1 bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung (§ 25 Abs. 4 Wr LeichenbestattungsG 2004). Die Materialien zu § 25 Wr LeichenbestattungsG 2004 (Beilage Nr. 12/2018, LG-26867-2018, 8 ff.) führen dazu aus, im Unterschied zu § 24a Wr LeichenbestattungsG 2004 handle es sich um eine Privatbegräbnisstätte für eine einzelne Urne und nicht um die Errichtung einer Krypta oder Gruft wie in § 24a Wr LeichenbestattungsG

  1. Dass Privatbegräbnisstätten nach § 25 Wr LeichenbestattungsG 2004 solche für einzelne Urnen sind, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dieser steht der aus den Materialien erhellenden Absicht des Gesetzgebers aber nicht entgegen, weshalb dieses Verständnis zugrunde zu legen ist. Die Absicht des Gesetzgebers macht deutlich, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis wie in § 24a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 für Bestattungen von Leichen, wie sie noch nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2018 enthalten war, nunmehr entbehrlich war, weil eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche von vornherein nur für eine Person konzipiert ist.Für Privatbegräbnisstätten zur Bestattung von Leichenasche sieht Paragraph 25, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 vor, dass ein Antrag auf Errichtung einer solchen Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen "außerhalb einer Bestattungsanlage" unter näher genannten Voraussetzungen zu bewilligen ist. Jede Bestattung von Leichenasche in einer nach Absatz eins, bewilligten Privatbegräbnisstätte bedarf ebenfalls einer Bewilligung (Paragraph 25, Absatz 4, Wr LeichenbestattungsG 2004). Die Materialien zu Paragraph 25, Wr LeichenbestattungsG 2004 (Beilage Nr. 12 aus 2018,, LG-26867-2018, 8 ff.) führen dazu aus, im Unterschied zu Paragraph 24 a, Wr LeichenbestattungsG 2004 handle es sich um eine Privatbegräbnisstätte für eine einzelne Urne und nicht um die Errichtung einer Krypta oder Gruft wie in Paragraph 24 a, Wr LeichenbestattungsG
  2. Dass Privatbegräbnisstätten nach Paragraph 25, Wr LeichenbestattungsG 2004 solche für einzelne Urnen sind, ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzeswortlaut, dieser steht der aus den Materialien erhellenden Absicht des Gesetzgebers aber nicht entgegen, weshalb dieses Verständnis zugrunde zu legen ist. Die Absicht des Gesetzgebers macht deutlich, dass eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis wie in Paragraph 24 a, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 für Bestattungen von Leichen, wie sie noch nach der Rechtslage vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2018, enthalten war, nunmehr entbehrlich war, weil eine Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche von vornherein nur für eine Person konzipiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110167.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.