RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.05.2023 GeschäftszahlRa 2021/11/0167 Rechtssatz§ 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 spricht ausdrücklich von der Erteilung einer Bewilligung der "Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen ... außerhalb einer Bestattungsanlage". In gleicher Weise spricht § 24a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage" und § 25a Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte". Dem kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Privatbegräbnisstätte jedenfalls nur außerhalb einer Bestattungsanlage liegen darf. Die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte innerhalb bzw. auf dem Areal einer Bestattungsanlage ist nicht zulässig. Wie § 25 Abs. 8 Wr LeichenbestattungsG 2004 bezieht sich auch § 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 weder auf eine "den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestattungsanlage" noch auf eine Bestattungsanlage, die einer der im Wr LeichenbestattungsG 2004 geregelten Bestattungsanlagen (Friedhof oder Urnenhain) ihrer Ausgestaltung nach entspricht. Für das Verständnis des § 25 Abs. 1 Wr LeichenbestattungsG 2004 ist § 36 Abs. 1 Z 7 Wr LeichenbestattungsG 2004 heranzuziehen, demzufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer "eine Bestattungsanlage" ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Auflagen zuwiderhandelt.Paragraph 25, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 spricht ausdrücklich von der Erteilung einer Bewilligung der "Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichenasche eines Familienangehörigen ... außerhalb einer Bestattungsanlage". In gleicher Weise spricht Paragraph 24 a, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Privatbegräbnisstätte zur Bestattung von Leichen außerhalb einer Bestattungsanlage" und Paragraph 25 a, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 von einer "Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte". Dem kann nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Privatbegräbnisstätte jedenfalls nur außerhalb einer Bestattungsanlage liegen darf. Die Bewilligung der Errichtung einer Privatbegräbnisstätte innerhalb bzw. auf dem Areal einer Bestattungsanlage ist nicht zulässig. Wie Paragraph 25, Absatz 8, Wr LeichenbestattungsG 2004 bezieht sich auch Paragraph 25, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 weder auf eine "den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestattungsanlage" noch auf eine Bestattungsanlage, die einer der im Wr LeichenbestattungsG 2004 geregelten Bestattungsanlagen (Friedhof oder Urnenhain) ihrer Ausgestaltung nach entspricht. Für das Verständnis des Paragraph 25, Absatz eins, Wr LeichenbestattungsG 2004 ist Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 7, Wr LeichenbestattungsG 2004 heranzuziehen, demzufolge eine Verwaltungsübertretung begeht, wer "eine Bestattungsanlage" ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Auflagen zuwiderhandelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110167.L09
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.