RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.12.2022 GeschäftszahlRa 2021/12/0022 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/12/0168 B
- April 2008 RS 1 (hier ohne zweiten Satz) StammrechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den hg. Beschluss vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte AUSFERTIGUNG eine dem § 18 Abs. 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 18, AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, geschaffene Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt vergleiche den hg. Beschluss vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte AUSFERTIGUNG eine dem Paragraph 18, Absatz 2, AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2004, Paragraph 18, Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den hg. Beschluss vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120022.L01
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