RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.01.2023 GeschäftszahlRa 2021/12/0045 RechtssatzEine Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, nach der infolge unionsrechtswidriger innerstaatlicher Vorschriften vorenthaltene Bezugsbestandteile einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Das Unionsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, einem Antrag auf Gewährung einer - unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten - besonderen Dienstalterszulage eine Verjährungsfrist entgegen zu halten, auch wenn dieser Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. EuGH 15.4.2010, C-542/08, Barth). Dies ist nicht der Fall, wenn der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung gestützt auf die RL 2003/88/EG zu stellen und bei dessen Abweisung durch die Dienstbehörden den VwGH anzurufen. Dem Erfordernis einer derartigen Antragstellung steht auch nicht entgegen, dass ein Urteil des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit von relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften erst nach dem Zeitpunkt der zur Vermeidung der Verjährung erforderlichen Antragstellung ergangen ist (vgl. VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; EuGH, 15.4.2010, C-542/08, Barth). Die zitierte Rechtsprechung gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.Eine Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, nach der infolge unionsrechtswidriger innerstaatlicher Vorschriften vorenthaltene Bezugsbestandteile einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039). Das Unionsrecht verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, einem Antrag auf Gewährung einer - unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten - besonderen Dienstalterszulage eine Verjährungsfrist entgegen zu halten, auch wenn dieser Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen vergleiche EuGH 15.4.2010, C-542/08, Barth). Dies ist nicht der Fall, wenn der Dienstnehmer die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Urlaubsersatzleistung gestützt auf die RL 2003/88/EG zu stellen und bei dessen Abweisung durch die Dienstbehörden den VwGH anzurufen. Dem Erfordernis einer derartigen Antragstellung steht auch nicht entgegen, dass ein Urteil des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit von relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften erst nach dem Zeitpunkt der zur Vermeidung der Verjährung erforderlichen Antragstellung ergangen ist vergleiche VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082; EuGH, 15.4.2010, C-542/08, Barth). Die zitierte Rechtsprechung gilt auch für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120045.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.