RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2023 GeschäftszahlRa 2021/12/0047 RechtssatzNach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 5 Z 3 GehG 1956 iVm § 15 Abs. 5a GehG 1956 bleiben Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung im Hinblick auf das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr außer Betracht. Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 legcit. wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat. Wie sich aus den Erläuterungen ergibt, soll mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die der jeweilige Beruf grundsätzlich mit sich bringt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u. a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt.Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, GehG 1956 bleiben Zeiträume einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung im Hinblick auf das Ruhen der pauschalierten Nebengebühr außer Betracht. Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 3, legcit. wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat. Wie sich aus den Erläuterungen ergibt, soll mit dieser für alle Bundesbediensteten geltenden Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Hier wird auf gewissermaßen einzigartige Ereignisse im dienstlichen Kontext abgestellt, nicht jedoch auf jene Situationen, die der jeweilige Beruf grundsätzlich mit sich bringt. Häufige Auslöser einer akuten Belastungsreaktion sind u. a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120047.L02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.