RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2023 GeschäftszahlRa 2021/13/0002 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2021/13/0003 Rechtssatz§ 7 MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018 enthält - nach seiner Überschrift - Regelungen über "Müllbehälter". Nach § 7 Abs. 1 MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018 ist die Anzahl und Größe der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der meldebehördlich gemeldeten Personen festzulegen. Dazu regelt § 7 Abs. 4 MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018, dass der ortsübliche Anfall pro Person durchschnittlich 7 Liter Abfall pro Woche beträgt. Regelungen betreffend Abfallgebühren enthält diese Bestimmung nicht. Betreffend Abfallgebühren ist hingegen nach § 3 AbfallgebührenV Hermagor-Pressegger See 2018 die "Anzahl der Entleerungen" relevant. Dass es hiebei auf die Anzahl der Entleerungen ankäme, die ausgehend von einem durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfall erforderlich wären, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Zwar sind die Eigentümer von Grundstücken nach § 20 Abs. 2 Krnt AbfallO 2004 dazu verpflichtet, den Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, auch allenfalls leere Müllbehälter zu den Abfuhrterminen zur "Entleerung" bereitzustellen. Auch eine Mindestanzahl an zu verrechnenden Entleerungen sieht die Verordnung nicht vor. Entscheidend ist demnach die Anzahl der tatsächlichen Entleerungen der Müllbehälter.Paragraph 7, MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018 enthält - nach seiner Überschrift - Regelungen über "Müllbehälter". Nach Paragraph 7, Absatz eins, MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018 ist die Anzahl und Größe der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der meldebehördlich gemeldeten Personen festzulegen. Dazu regelt Paragraph 7, Absatz 4, MüllabführO Hermagor-Pressegger See 2018, dass der ortsübliche Anfall pro Person durchschnittlich 7 Liter Abfall pro Woche beträgt. Regelungen betreffend Abfallgebühren enthält diese Bestimmung nicht. Betreffend Abfallgebühren ist hingegen nach Paragraph 3, AbfallgebührenV Hermagor-Pressegger See 2018 die "Anzahl der Entleerungen" relevant. Dass es hiebei auf die Anzahl der Entleerungen ankäme, die ausgehend von einem durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfall erforderlich wären, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Zwar sind die Eigentümer von Grundstücken nach Paragraph 20, Absatz 2, Krnt AbfallO 2004 dazu verpflichtet, den Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung, auch allenfalls leere Müllbehälter zu den Abfuhrterminen zur "Entleerung" bereitzustellen. Auch eine Mindestanzahl an zu verrechnenden Entleerungen sieht die Verordnung nicht vor. Entscheidend ist demnach die Anzahl der tatsächlichen Entleerungen der Müllbehälter. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130002.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.