KanalisationsG 1999) verwirklicht, wenn ein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Abgabenbescheid nach § 12 Krnt GdKanalisationsG 1978 (
KanalisationsG 1999) ergehen. Die Rechtmäßigkeit des Anschlussauftrags ist im Abgaben(bemessungs)verfahren nicht mehr zu prüfen. Daher hat der VwGH in diesem Erkenntnis auch dem Vorbringen, wonach eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1978 (
KanalisationsG 1999) vorliege, für das Abgabenverfahren keine Bedeutung beigemessen. Nichts anderes kann für das Vorbringen gelten, wonach sowohl der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Krnt GdKanalisationsG 1999 als auch jener des § 5 Abs. 2 leg. cit. erfüllt seien, normieren doch beide Bestimmungen lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf und sind diese Ausnahmen im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht geltend zu machen (vgl. VwGH 14.4.1987, 87/05/0042, VwSlg 12.449/A).Wie der VwGH im Erkenntnis vom 26. Juni 2000, 2000/17/0032, zur Rechtslage nach dem Krnt GdKanalisationsG 1978, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1993,, ausgesprochen hat, ist der erste Abgabentatbestand des Paragraph 8, Krnt GdKanalisationsG 978 (
Paragraph 12, Krnt GdKanalisationsG 1999) verwirklicht, wenn ein rechtskräftiger Anschlussauftrag vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Abgabenbescheid nach Paragraph 12, Krnt GdKanalisationsG 1978 (
Paragraph 16, Krnt GdKanalisationsG 1999) ergehen. Die Rechtmäßigkeit des Anschlussauftrags ist im Abgaben(bemessungs)verfahren nicht mehr zu prüfen. Daher hat der VwGH in diesem Erkenntnis auch dem Vorbringen, wonach eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG 1978 (
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG 1999) vorliege, für das Abgabenverfahren keine Bedeutung beigemessen. Nichts anderes kann für das Vorbringen gelten, wonach sowohl der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Krnt GdKanalisationsG 1999 als auch jener des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. erfüllt seien, normieren doch beide Bestimmungen lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden darf und sind diese Ausnahmen im Verfahren betreffend die Anschlusspflicht geltend zu machen vergleiche VwGH 14.4.1987, 87/05/0042, VwSlg 12.449/A). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130009.L01
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