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{'item': 'Ro 2021/13/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.2023 GeschäftszahlRo 2021/13/0023 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2021/13/0024 RechtssatzIm Urteil des EuGH vom

  1. April 2022, C-674/20, in der Rs Airbnb Ireland hat dieser klargestellt, dass die belgische Vorschrift, die eine (mit dem Wr TourismusförderungsG 1955) vergleichbare Datenübermittlungspflicht von Plattformbetreibern vorgesehen hat, nicht unter die Richtlinie 2000/31 fällt: Die Regelung richtet sich zwar als solche nicht an die Schuldner der Touristenpauschalsteuer, sondern an diejenigen Personen, die für den Betrieb einer entgeltlichen Beherbergung von Touristen in der Rolle eines Vermittlers tätig waren; weiters ist Gegenstand der Vorschrift die bußgeldbewehrte Erteilung von Auskünften an die Verwaltung der Region Brüssel-Hauptstadt. Dessen ungeachtet ist erstens die Steuerverwaltung diejenige, an die diese Auskünfte zu erteilen sind; zweitens ist der dort behandelte Artikel Teil einer steuerrechtlichen Regelung; und drittens sind die Auskünfte, zu deren Übermittlung diese Vorschrift verpflichtet, im Hinblick auf ihren Gehalt von der genannten Regelung untrennbar, weil sie allein die Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners, der Besteuerungsgrundlage, nämlich den Ort der Beherbergung im häuslichen Bereich, die Zahl der Beherbergungseinheiten sowie die Anzahl der Übernachtungen, und mithin des Betrags der Steuer ermöglichen (Rn 33 des Urteils). All dies trifft auch auf die Reglungen des Wr TourismusförderungsG 1955 zu. § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 ist somit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen.Im Urteil des EuGH vom
  2. April 2022, C-674/20, in der Rs Airbnb Ireland hat dieser klargestellt, dass die belgische Vorschrift, die eine (mit dem Wr TourismusförderungsG 1955) vergleichbare Datenübermittlungspflicht von Plattformbetreibern vorgesehen hat, nicht unter die Richtlinie 2000/31 fällt: Die Regelung richtet sich zwar als solche nicht an die Schuldner der Touristenpauschalsteuer, sondern an diejenigen Personen, die für den Betrieb einer entgeltlichen Beherbergung von Touristen in der Rolle eines Vermittlers tätig waren; weiters ist Gegenstand der Vorschrift die bußgeldbewehrte Erteilung von Auskünften an die Verwaltung der Region Brüssel-Hauptstadt. Dessen ungeachtet ist erstens die Steuerverwaltung diejenige, an die diese Auskünfte zu erteilen sind; zweitens ist der dort behandelte Artikel Teil einer steuerrechtlichen Regelung; und drittens sind die Auskünfte, zu deren Übermittlung diese Vorschrift verpflichtet, im Hinblick auf ihren Gehalt von der genannten Regelung untrennbar, weil sie allein die Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners, der Besteuerungsgrundlage, nämlich den Ort der Beherbergung im häuslichen Bereich, die Zahl der Beherbergungseinheiten sowie die Anzahl der Übernachtungen, und mithin des Betrags der Steuer ermöglichen (Rn 33 des Urteils). All dies trifft auch auf die Reglungen des Wr TourismusförderungsG 1955 zu. Paragraph 15, Absatz 2, Wr TourismusförderungsG 1955 ist somit vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.