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{'item': 'Ra 2021/13/0042'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.05.2022 GeschäftszahlRa 2021/13/0042 BeachteBesprechung in: Besprechung in: SWI 3/2023, S. 155-159;Besprechung in: SWI 3 aus 2023,, S. 155-159; Besprechung in: SWI 9/2022, S. 453-463;Besprechung in: SWI 9 aus 2022,, S. 453-463; RechtssatzArt. 23 Abs. 2 zweiter Satz DBAbk Schweiz 1975 (idF BGBl. Nr. 161/1995) setzt voraus, dass es sich um Einkünfte handelt, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" besteuert werden dürfen. Damit weicht diese Bestimmung von Art. 23 Abs. 2 DBAbk Schweiz 1975 in der Stammfassung und auch von Art. 23 Abs. 1 DBAbk Schweiz 1975 ab, wo jeweils nur verlangt wird, dass diese Einkünfte nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat (bzw. nach näher genannten Artikeln des DBAbk Schweiz 1975 in der Schweiz) besteuert werden dürfen. Auch das OECD-Musterabkommen sieht insoweit in den Methodenartikeln (Art. 23A und Art. 23B) jeweils nur vor, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Damit ist aber davon auszugehen, dass Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz sich nur auf jene Einkünfte bezieht, die nach dem Abkommen in beiden Vertragstaaten (und nicht bloß im anderen Vertragstaat) besteuert werden dürfen. Art. 19 DBAbk Schweiz 1975 sah aber (auch in der Fassung BGBl. Nr. 161/1995) lediglich eine Besteuerung durch den Kassenstaat (wenn auch in der geänderten Fassung nicht mehr ausschließlich) vor. Damit liegen aber insoweit (nach dem Text nur des Art. 19 DBAbk Schweiz 1975) keine Einkünfte vor, die "nach dem Abkommen" sowohl in der Schweiz als auch in Österreich besteuert werden dürfen. Betreffend diese Einkünfte normiert aber der erste Satz des Art. 23 Abs. 2 DBAbk Schweiz 1975, dass diese Einkünfte (auch) in Österreich besteuert werden dürfen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit handelt. Nur in diesem Fall handelt es sich damit um unter Art. 19 DBAbk Schweiz 1975 fallende Einkünfte, die iSd Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz DBAbk Schweiz 1975 "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen". Nach Art. 19 iVm Art. 23 Abs. 2 DBAbk Schweiz 1975 darf Österreich somit Vergütungen, die von der Schweiz (oder von einem Kanton) für der Schweiz (oder dem Kanton) erbrachte Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen an eine in Österreich ansässige Person ausgezahlt werden, nur dann nach der Anrechnungsmethode (Art. 23 Abs. 2 DBAbk Schweiz 1975) behandeln, wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Wird die Arbeit für den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht in der Schweiz, sondern in Österreich ausgeübt, sind die daraus resultierenden Einkünfte hingegen nach der Befreiungsmethode (Art. 23 Abs. 1 DBAbk Schweiz 1975) zu behandeln. Entscheidend ist damit, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einer "in der Schweiz ausgeübten Arbeit" anzunehmen sind.Artikel 23, Absatz 2, zweiter Satz DBAbk Schweiz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1995,) setzt voraus, dass es sich um Einkünfte handelt, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" besteuert werden dürfen. Damit weicht diese Bestimmung von Artikel 23, Absatz 2, DBAbk Schweiz 1975 in der Stammfassung und auch von Artikel 23, Absatz eins, DBAbk Schweiz 1975 ab, wo jeweils nur verlangt wird, dass diese Einkünfte nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat (bzw. nach näher genannten Artikeln des DBAbk Schweiz 1975 in der Schweiz) besteuert werden dürfen. Auch das OECD-Musterabkommen sieht insoweit in den Methodenartikeln (Artikel 23 A und Artikel 23 B,) jeweils nur vor, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Damit ist aber davon auszugehen, dass Artikel 23, Absatz 2, zweiter Satz sich nur auf jene Einkünfte bezieht, die nach dem Abkommen in beiden Vertragstaaten (und nicht bloß im anderen Vertragstaat) besteuert werden dürfen. Artikel 19, DBAbk Schweiz 1975 sah aber (auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1995,) lediglich eine Besteuerung durch den Kassenstaat (wenn auch in der geänderten Fassung nicht mehr ausschließlich) vor. Damit liegen aber insoweit (nach dem Text nur des Artikel 19, DBAbk Schweiz 1975) keine Einkünfte vor, die "nach dem Abkommen" sowohl in der Schweiz als auch in Österreich besteuert werden dürfen. Betreffend diese Einkünfte normiert aber der erste Satz des Artikel 23, Absatz 2, DBAbk Schweiz 1975, dass diese Einkünfte (auch) in Österreich besteuert werden dürfen, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit handelt. Nur in diesem Fall handelt es sich damit um unter Artikel 19, DBAbk Schweiz 1975 fallende Einkünfte, die iSd Artikel 23, Absatz 2, zweiter Satz DBAbk Schweiz 1975 "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen". Nach Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 2, DBAbk Schweiz 1975 darf Österreich somit Vergütungen, die von der Schweiz (oder von einem Kanton) für der Schweiz (oder dem Kanton) erbrachte Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen an eine in Österreich ansässige Person ausgezahlt werden, nur dann nach der Anrechnungsmethode (Artikel 23, Absatz 2, DBAbk Schweiz 1975) behandeln, wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Wird die Arbeit für den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht in der Schweiz, sondern in Österreich ausgeübt, sind die daraus resultierenden Einkünfte hingegen nach der Befreiungsmethode (Artikel 23, Absatz eins, DBAbk Schweiz 1975) zu behandeln. Entscheidend ist damit, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte aus einer "in der Schweiz ausgeübten Arbeit" anzunehmen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130042.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.